Info: Gesetz über kommunale Abgaben

Das Gesetz über kommunale Abgaben wurde vom Hessischen Landtag beschlossen. Es regelt in den Paragrafen 10 und 11 Benutzungsgebühren und Beiträge. Allerdings sind sie in Sachen Kostendeckung nicht eindeutig formuliert und lassen Raum für Interpretationen.

Paragraf 10 schreibt im ersten Absatz vor, dass Gemeinden und Landkreise als Gegenleistung für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen (Kindergärten, Friedhöfe, Schwimmbäder, Kanalsystem) Benutzungsgebühren erheben können. In Absatz 2 heißt es, dass diese in der Regel so zu bemessen sind, dass die Kosten der Einrichtung gedeckt sind. Die Gebühren sind nach Art und Umfang der Inanspruchnahme zu bemessen. Absatz 4 schränkt jedoch ein, dass bei der Bemessung auch sonstige Merkmale, insbesondere soziale Gesichtspunkte berücksichtigt werden können, wenn öffentliche Belange es rechtfertigen.

Paragraf 11 regelt die Erhebung von Beiträgen von Grundstückseigentümern "zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen". Gemeint sind etwa Straßen, Wege und Plätze. Auch diese können von den Gemeinden und Landkreisen erhoben werden.

Geht der Um- und Ausbau über die Unterhaltung und Instandsetzung hinaus, tragen die Grundstücksbesitzer mindestens 75 Prozent des Aufwands, wenn es sich überwiegend um eine Anliegerstraße handelt. Bei einer Straße für den innerörtlichen Durchgangsverkehr sind es 50 Prozent. Dient die Straße überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr, sind es noch 25 Prozent. Bei der Ersterschließung von Straßen steigen die Gebühren für die Anlieger in der Regel auf bis zu 90 Prozent.

Experten gehen jedoch davon aus, dass aus der Möglichkeit zur Beitragserhebung eine Pflicht wird und verweisen auf Paragraf 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), in der die Einnahmenbeschaffung der Kommunen definiert wird (vgl. Klaus-Dieter Rösch: Hessisches Kommunalabgabengesetz). Zudem wird die in Neu-Anspach und Wehrheim herrschende Umverteilung der Kosten zulasten der Allgemeinheit als Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit bezeichnet. gst

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