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Lärm nicht zumutbar: Kommunen scheitern mit Antrag zum Anflug auf den Flughafen Frankfurt

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Ein Flugzeug bei der Landung. (Symbolfoto)
Ein Flugzeug bei der Landung. © Boris Roessler/dpa

Ein Eilantrag der südhessischen Kommunen gegen das Anflugverfahren auf den Frankfurter Flughafen wird abgelehnt. Der zuständige Senat sehe dafür keine Notwendigkeit.

Frankfurt/Kassel – Flugzeuge im Landeanflug auf Frankfurt dürfen weiter größere Städte auf Kosten weniger dicht besiedelter Gebiete umfliegen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat laut einer Mitteilung vom Mittwoch (21. Dezember) einen Eilantrag südhessischer Städte abgelehnt. Sie wollten erreichen, dass der Deutschen Flugsicherung die weitere Erprobung eines Anflugverfahrens vorläufig untersagt wird, bei dem der Anflugkorridor nach Süden hin verschoben wird.

Bei dem sogenannten Segmented Approach werden die dicht besiedelten Großstädte Offenbach, Hanau und Mainz umflogen. Ankommende Flugzeuge werden erst nach dem südlichen Vorbeiflug an diesen Großstädten auf den Endanflug zur Südbahn am Flughafen Frankfurt geführt. Die Städte Neu-Isenburg, Heusenstamm und Rüsselsheim wollen das verhindern. Der Lärm sei besonders nachts so groß, dass ihnen nicht zugemutet werden könne, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.

Frankfurter Flughafen: Städte klagten stellvertretend für 15 Kommunen

Der zuständige Senat hat nun am Dienstag (20. Dezember) entschieden, dass die für einen solchen Unterlassungsanspruch notwendige besondere Dringlichkeit nicht gegeben sei. Durch den weiteren Probebetrieb werde es keinen unzumutbaren Lärmbelastungen kommen. Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.

Das Anflugverfahren war 2011 eingeführt worden. Die drei Städten klagten stellvertretend für 15 Kommunen. Die Städte waren der Ansicht, dass das ursprünglich nur zur Probe eingeführte Anflugverfahren längst hätte abgeschlossen werden müssen. Die Kommunen argumentierten, dass dieses Verfahren lediglich für die wenigen, nicht planmäßigen Verspätungslandungen zwischen 23.00 Uhr und 5.00 Uhr genutzt werden darf. Da es allerdings in der ganzen Nacht und am Tag angewendet wird, sehen sie darin einen Rechtsbruch. (dpa)

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