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Ende der Isolationspflicht in Hessen beschlossen: Diese Regeln gelten trotzdem

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Von: Sebastian Richter, Erik Scharf

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Die Isolationspflicht in Hessen für positiv auf das Coronavirus getestete Menschen wird aufgehoben. Der Termin steht nun fest.

Frankfurt/Wiesbaden - Die Hessische Landesregierung hebt die Isolationspflicht für positiv auf das Corona-Virus getestete Personen ab Mittwoch dieser Woche auf. Darauf hat sich das Kabinett verständigt und die aktuelle Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung angepasst, wie das Land Hessen mitteilt.

Weiterhin werde „Corona-Infizierten mit Krankheitssymptomen“ dringend empfohlen, die Wohnung „möglichst nicht zu verlassen“. Mit dem Ende der Isolationspflicht gehen weitere Schutzmaßnahmen einher, so zum Beispiel eine Maskenpflicht in Innenräumen.

Die Isolationspflicht in Hessen entfällt. (Symbolfoto)
Die Isolationspflicht in Hessen entfällt. (Symbolfoto) © Sebastian Gollnow/dpa

Hessen beendet Isolationspflicht: Dennoch Regeln für Infizierte

Hintergrund der Rücknahme sei die derzeit vorherrschende Omikron-Variante BA.5. Diese sei zwar hochansteckend, führe aber „aktuell nicht zu einer bedrohlichen Belastung des Gesundheitssystems“, heißt es in der Pressemitteilung. Außerdem gehen die Infektionszahlen seit Wochen kontinuierlich zurück. Für ältere und vorerkrankte Menschen gebe es wirksame Schutzimpfungen. Des Weiteren bestehe eine hohe Basisimmunität von mehr als 90 Prozent durch Impfungen und durchgemachte Infektionen. Die Folge: Mildere Krankheitsverläufe. Bei Ansteckungen gebe es zudem wirksame, antivirale Medikamente verfügbar.

Der „vergleichsweise schwere Grundrechtseingriff einer Isolationspflicht“ sei vor diesem Hintergrund „derzeit nicht verhältnismäßig“. In anderen EU-Staaten habe sich gezeigt, dass die Aufhebung der Isolationspflicht keine negativen Folgen hatte.

Es gelten allerdings weiterhin Regeln. Ab Mittwoch (23. November) gilt für Infizierte eine Maskenpflicht außerhalb der eigenen Wohnung. Unter freiem Himmel kann die Maske abgenommen werden, wenn 1,5 Meter Abstand eingehalten werden können. Außerdem besteht für Besucher und Personal ein „Betretungs- und Tätigkeitsverbot“ bei Einrichtungen mit vulnerablen Personen oder erhöhten Infektionsgefahren. Dazu zählen Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte. (pm7spr/esa)

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