Hessens Corona-Regeln für Geimpfte: Was gilt bei Einkaufen, Friseur, Zoobesuch?

Die Bundesnotbremse bedeutet für viele Regionen deutliche Einschränkungen. So auch in Hessen. Doch bestimmte Aktivitäten sind nach doppelter Impfung oder einem Corona-Schnelltest erlaubt. Die aktuellen Regeln.
Berlin – Im Lockdown des Frühjahres 2021 spielen Corona-Schnelltests eine immer wichtigere Rolle. Seit Samstag (24.04.2021) gilt in Deutschland die sogenannte Bundesnotbremse, die in Landkreisen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 und mehr bestimmte Beschränkungen des öffentlichen Lebens vorschreibt. Sie gibt beispielsweise vor, dass zahlreiche Geschäfte und Dienstleistungsbetriebe schließen müssen. Allerdings erlaubt die jüngste Änderung des Infektionsschutzgesetzes in einigen Bereichen auch bei hohen Fallzahlen Öffnungen und Lockerungen. Wer diese wahrnehmen will, muss jedoch per Test nachweisen können, dass er oder sie nicht mit Sars-CoV-2 infiziert ist. Zudem gibt es etwa in Hessen Möglichkeiten für Geimpfte.
Vorgeschrieben ist in der Regel ein „tagesaktuelles“ negatives Corona-Testergebnis, das maximal 24 Stunden alt sein darf. Da PCR-Tests, die zunächst im Labor ausgewertet werden müssen, häufig eine längere Bearbeitungszeit benötigen, kommen hier vor allem Schnelltests zur Anwendung, wie es sie kostenlos etwa in Schnelltestzentren oder Apotheken gibt. Handelsübliche Selbsttests, die zu Hause durchgeführt werden, reichen in den meisten Fällen nicht als „Eintrittsberechtigung“ aus. Sie kommen allerdings in Schulen oder im Job zum Einsatz.
Da das Robert Koch-Institut seit Kurzem ausdrücklich empfiehlt, vollständig geimpfte Personen 14 Tage nach der abschließenden Impfung mit negativ getesteten Personen gleichzustellen, hat Hessen bereits reagiert und die Verordnung entsprechend geändert: Doppeltgeimpfte sind demnach mit negativ getesteten Personen gleichgestellt. „Es braucht dann keinen Test mehr“, stellte Bouffier kürzlich klar. Dies gelte etwa für den Friseurbesuch, beim Einkaufen und bei Quarantäneregeln.
Bundesnotbremse: Wo, wann und wofür ist in Deutschland eine Testpflicht/Impfung vorgeschrieben?
Eine Testpflicht bzw. eine doppelte Impfung gilt in Hessen aktuell ...
- ... für den Friseurbesuch und die Fußpflege ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100: Friseure dürfen unabhängig von der jeweiligen Sieben-Tage-Inzidenz geöffnet bleiben. Liegt die Sieben-Tage-Inzidenz jedoch bei 100 oder höher, muss bei einem Friseurbesuch ein tagesaktueller Corona-Test vorgelegt werden. Dieser darf maximal 24 Stunden alt sein. Selbsttests sind nicht zugelassen. Für die Fußpflege gelten die gleichen Bedingungen.
- ... für den Besuch von Zoos, Tierparks und botanischen Gärten ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100: Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 oder mehr dürfen Zoos, Tierparks und botanische Gärten zwar weiterhin öffnen – allerdings nur noch ihre Außenbereiche. Besucher müssen dann einen negativen Schnelltest vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Selbsttests, die zu Hause durchgeführt werden, sind nicht zulässig. Kinder unter sechs Jahren benötigen keinen Test.
- ... für das Einkaufen per „Click and Meet“ bei einer Sieben-Tage-Inzidenz ab 100 und unter 150: Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 müssen Geschäfte, die nicht als Anbieter von Lebensmitteln, Verbrauchsgütern des täglichen Bedarfs oder existentiellen Dienstleistungen explizit von der Regel ausgeschlossen sind, schließen. Solange die Sieben-Tage-Inzidenz unter 150 liegt, dürfen sie jedoch „Click and Meet“ anbieten, also das Einkaufen vor Ort nach vorheriger Terminvereinbarung. Voraussetzung dafür ist auch hier ein tagesaktueller Corona-Test, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Selbsttests, die zu Hause durchgeführt wurden, sind nicht zulässig. Allerdings dürfen Ladengeschäfte prinzipiell vor Ort sowohl Schnelltests als auch Selbsttests unter Aufsicht anbieten. Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 150 und mehr, ist nur noch „Click and Collect“, also das kontaktlose Abholen von bestellten Waren, erlaubt. Ausgenommen von den Schließungen sind der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel.