Streit um Live-Stream vom Unterricht geht weiter: Hätten auch Hessens Lehrer zustimmen müssen?
Unterricht darf nicht per Video übertragen werden, sagt der Europäische Gerichtshof. Nun soll ein Frankfurter Gericht entscheiden, ob auch die Lehrkräfte hätten zustimmen müssen.
Frankfurt – Mensch, da hat sich Mathelehrer Meyer aber gerade mal komplett verrechnet. Peinlich, peinlich. Na, kann ja passieren. Was aber, wenn der Fauxpas live im Stream gesendet und vielleicht sogar unbefugt aufgezeichnet wurde. Wer hat alles zugesehen? Und wird Lehrer Meyer jetzt zum Gespött im Internet, weil jemand den Clip online gestellt hat?
Klar ist: Die Liveübertragung von Unterricht muss datenschutzrechtlich abgesichert sein, damit zumindest allen Beteiligten die Regeln klar sind, nach denen Aufzeichnung und Sendung zu laufen haben. Besondere Bedeutung hat das Thema mit der Corona-Pandemie erhalten. Da musste von jetzt auf gleich vielerorts auf Homeschooling umgestellt werden, auch mithilfe von Videokonferenzen.
Das Land Hessen hatte entschieden, dass die Schüler und Schülerinnen dem Streamen zustimmen mussten, schließlich waren sie dabei ja auch mitunter zu sehen oder auf jeden Fall zu hören. Also wurden die Einverständniserklärungen dazu eingeholt, volljährige Schüler und Schülerinnen konnten selbst einwilligen, bei Minderjährigen waren die Erziehungsberechtigten gefordert. Die Lehrkräfte wurden nicht gefragt.

Homeschooling in Hessen: Lehrer hätten um Zustimmung gebeten werden müssen
Ob das nicht doch nötig gewesen wäre, muss nun das Verwaltungsgericht Frankfurt klären. Der Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer beim hessischen Kultusministerium hatte die Justiz angerufen, weil seiner Ansicht nach auch die Lehrkräfte um ihre Zustimmung hätten gebeten werden müssen. Das Gericht hielt die Frage für so relevant, dass es sie an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weiterreichte. Und der entschied: Unterricht per Livestream müsse den Anforderungen der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) genügen. Lehrkräfte müssten demnach tatsächlich um ihre Zustimmung ersucht werden. Jedenfalls grundsätzlich. Denn Ausnahmen seien möglich, so der EuGH.
Streamen auch ohne Zustimmung der Lehrkräfte könne zulässig sein, wenn dies im öffentlichen Interesse liege und „zur Wahrnehmung der schulischen Aufgaben erforderlich“ sei (Az: C-34/21). Allerdings müsse Hessen dazu ergänzende „spezifische Vorschriften“ für den Datenschutz bei der Arbeit erlassen. Ob dies geschehen sei, wollte der Gerichtshof nicht entscheiden und gab den Fall zurück ans Frankfurter Verwaltungsgericht. Der Richterspruch von dort steht noch aus.
Eigenes Videokonferenz-System für Homeschooling in Hessen
Immerhin verfügt Hessen nach längeren Anlaufschwierigkeiten seit Beginn dieses Schuljahres über ein landeseigenes Videokonferenz-System. Die Schulen müssen also nicht mehr auf datenschutzrechtlich zweifelhafte Angebote zurückgreifen, was auch nur mangels Alternativen übergangsweise gestattet war. Aktuell gebraucht wird das System für Unterrichtszwecke allerdings kaum. Aber wer weiß, wann die nächste Pandemie anrollt. (Peter Hanack)
Personalmangel: Angespannte Lage an Schulen in Hessen..