Gefährliche Wildtiere in Hessen: Was ist erlaubt – und was nicht?
In Brandenburg und Berlin wird nach einer wohl freilaufenden Löwin, vermutlich aus Privathaltung, gesucht. Wäre solch eine Haltung in Hessen erlaubt?
Darmstadt/Frankfurt – Mit der Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) ist in Hessen seit dem 9. Oktober 2007 die nicht gewerbsmäßige Haltung von gefährlichen Tieren – wie Gorillas, Geparden, Krokodile usw. – verboten. Dies teilte das Regierungspräsidium (RP) Darmstadt am Freitag (27. Juli) auf Anfrage dieser Redaktion mit. Ziel der Regelung sei es, „die Bevölkerung vor Gefahren durch diese Tiere zu schützen“.
Das Verbot gelte jedoch nur für die Hobbyhaltung durch Privatpersonen. Gewerbliche Tierhaltungen seien davon nicht betroffen. Darüber hinaus genössen gefährliche Tiere, die bereits vor dem Stichtag 9. Oktober 2007 in Privathaltung gehalten worden seien, Bestandsschutz, wenn die Haltung bis zum 30. April 2008 beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium schriftlich angezeigt worden sei. Gleiches gelte für Nachzuchten, die bereits vor diesem Zeitpunkt gezüchtet worden seien.

Gefährliche Wildtiere in Hessen: Ausnahmen vom Haltungsverbot
Laut RP Darmstadt ist die Haltung von Tieren verboten, die im ausgewachsenen Zustand durch Körperkraft, Gift oder Verhalten den Menschen erheblich verletzen können. Zu den als gefährlich eingestuften Tieren zählten neben einigen Säugetierarten und Riesenschlangen vor allem Krokodile, Giftschlangen, Spinnen und Skorpione.
Liste gefährlicher Tierarten nach HSOG
Unter das Verbot fallen unter anderem Tiere folgender Arten: Menschenaffen, Raubtiere – Großkatzen wie Löwen, – Krokodile, Krustenechsen, Riesenschlangen, Trugnattern, Giftnattern, Grubenottern, Vipern, Schildkröten, Pfeilgiftfrösche, Raubwanzen, Skorpione, Trichternetzspinnen, Riesenkrabbenspinnen, Vogelspinnen und andere Spinnen.
Die Regierungspräsidien könnten jedoch auf Antrag Ausnahmen vom Haltungsverbot zulassen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Haltung – zu wissenschaftlichen oder Forschungszwecken oder vergleichbaren Zwecken – nachgewiesen werde. Ein Sachkundenachweis allein reiche nicht aus.
Das unerlaubte Halten eines gefährlichen Wildtieres stelle eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden könne. Außerdem könnten die Tiere beschlagnahmt und eingezogen werden. „Bitte verzichten Sie daher – im eigenen Interesse und im Interesse der Allgemeinheit – zukünftig auf den Erwerb solcher Tiere“, so das RP Darmstadt. (cas)
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