Beweis oder nicht?
Der 54. Deutsche Verkehrsgerichtstag hat sich im Januar in Goslar für den Einsatz sogenannter Dashcams im Straßenverkehr zwar grundsätzlich ausgesprochen und die Video-Sequenzen als Beweismittel
Der 54. Deutsche Verkehrsgerichtstag hat sich im Januar in Goslar für den Einsatz sogenannter Dashcams im Straßenverkehr zwar grundsätzlich ausgesprochen und die Video-Sequenzen als Beweismittel in Gerichtsverfahren nach Unfällen auch für verwertbar erachtet. Die Verkehrsrechtler haben daran allerdings strikte Vorgaben geknüpft. Sie forderten in ihrer Stellungnahme eine möglichst einheitliche gesetzliche Regelung auf der Basis des europäischen Datenschutzes. So sollten die an Windschutzscheibe oder Armaturenbrett befestigten Kameras nur bei drohender Unfallgefahr Aufnahmen anfertigen oder aber ihre Aufnahmen rasch wieder automatisch überschreiben. Strafrechtlich verfolgt werden soll Missbrauch der Filme, etwa durch das Posten auf Plattformen im Internet.
Im Prinzip dürfte die Helm-Kamera des Motorradfahrers vom Feldberg einer Dashcam gleichzusetzen sein. Verwertbar oder nicht? Die TZ befragte dazu den Hofheimer Fachanwalt für Verkehrsrecht, Michael P. Lehnert. Lehnert sagt, er sei keineswegs überrascht, dass das Bad Homburger Amtsgericht außer dem Geständnis des Angeklagten das Video als alleiniges Beweismittel für die vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung durch Tempoüberschreitung verwertet hat. Dass Gerichte, Anwälte und Strafverfolgungsbehörden auf solche Beweismittel aus dem Internet zurückgreifen, sei gängige Praxis, ja sogar alltäglich. Allerdings müsse dabei stets sichergestellt sein, dass keine Persönlichkeitsrechte oder andere Grundrechte, weder des Angeklagten, noch Dritter, verletzt werden. Ein Beweisverwertungsverbot aufgrund einer Verletzung des Urheberrechts an diesem Video sieht Lehnert nicht.
( as)