Streit um Kosten für die Straßensanierung

Anlieger der Weilberg- und Altkönigstraße in Oberreifenberg wollen erreichen, dass die aktuellen Bauarbeiten nicht als Erschließungsmaßnahme abgerechnet werden. Ein Anwohner sieht dafür gute Chancen.
Die Bauarbeiten in der Weilbergstraße in Oberreifenberg gehen voran. Dort sollen die Anlieger für die Erneuerung von Straße, Bürgersteig und Straßenbeleuchtung 90 Prozent der Kosten tragen. Der parteilose Gemeindevertreter Dr. Werner Templin ist betroffener Anlieger und Sprecher der dortigen Bürgerinitiative. Aus seiner Sicht darf der Bürger für eine Erschließung – so werden die Bauarbeiten von der Gemeinde eingestuft – nicht zweimal bezahlen.
Die Sanierung von Weilberg- und Altkönigstraße müsse über die Straßenbeitragssatzung veranlagt werden, sagt er. Über eine Sammelklage möchte er versuchen den Kostenanteil der Anlieger auf 75 Prozent zu reduzieren. Dies sei möglich über einen Widerspruch gegen die Gebührenbescheide, die ab September erwartet werden.
Laut Templin stehen die Chancen gut. Es lägen inzwischen Schriftstücke vor, die nachwiesen, dass schon einmal für Straßenlaternen sowie für den Straßenausbau bezahlt worden ist. Die Gemeinde wiederum hat bislang argumentiert, die Bürger seien dafür noch nie zur Kasse gebeten worden. Laut Templin stammen die Schriftstücke aus den Jahren 1964 und 1968, also aus der Zeit vor der Gebietsreform.
Konditionen
Wenn Anlieger an den Kosten für Straßenbaumaßnahmen beteiligt werden, können sie bei der Gemeinde Ratenzahlung beantragen. Die Bürgerliste b-now weist nun darauf hin, dass seit dem Beschluss vom 28. Mai im hessischen Landtag Grundstückseigentümer bei einmaligen Straßenbeiträgen wesentlich verbesserte Konditionen für Ratenzahlungen haben. Das Kommunalabgabegesetzes (KAG) ermöglichte bisher, die Zahlung des Straßenbeitrags auf bis zu fünf Jahre zu verteilen. Die Verzinsung des jeweiligen Restbetrags betrug drei Prozent mehr als der zu Beginn des Jahres geltende Basiszins. Dieser liegt zurzeit bei -0,88 Prozent.
„Nunmehr besteht die Möglichkeit, eine Ratenzahlung über bis zu 20 Jahre mit einer jährlichen Verzinsung von einem Prozent über dem in Paragraf 247 Handelsgesetzbuch geregelten Basiszins zu beantragen“, informiert b-now. Bisher war ein berechtigtes Interesse für eine Ratenzahlung nachzuweisen. Diese Nachweispflicht habe der Gesetzgeber ersatzlos gestrichen.
Laut einer Übergangsvorschrift können die besseren Konditionen bedingt sogar für frühere Maßnahmen in Anspruch genommen werden. Wer 2017 und 2018 vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Zahlung von Straßenbeiträgen oder zu Vorausleistungen auf einmalige Straßenbeiträge verpflichtet wurde, sei bis zum 31. Dezember 2018 berechtigt, einen Ratenzahlungsantrag oder einen Änderungsantrag zu einer bereits getroffenen Ratenzahlungsentscheidung zu stellen. Voraussetzung: Der Beitrag oder die Vorausleistung wurde noch nicht vollständig gezahlt. Eine Ratenzahlung ist nach Auskunft aus dem Schmittener Bauamt grundsätzlich auch bei Erschließungsmaßnahmen möglich. Darauf würden Grundstückseigentümer vor Beginn von Maßnahme bei der Anliegerversammlung hingewiesen.