Nur nicht zu viel reisen
Was sagt der Fiskus zu Vereinsfahrten, wie schaut es mit der Versicherung aus? Der VdK warnt vor unüberlegten Reiseabenteuern, die TZ hat bei Experten nachgefragt.
Stehen Vereine, die ihre Mitglieder zu Vereinsausflügen einladen, haftungs- und steuerrechtlich immer mit einem Fuß vor dem Kadi? Klaus Müller, Vorsitzender des VdK-Ortsverbandes Usingen, hat davor kürzlich jedenfalls bei einem Treffen seines Verbandes gewarnt. Vereine und Verbände sollten zur Vermeidung unabsehbarer Risiken, auch steuerrechtlicher Art, nicht als Reiseveranstalter tätig werden, sondern das ein Busunternehmen tun lassen. Dann gerate auch die Gemeinnützigkeit nicht in Gefahr. Der VdK organisiere deshalb nicht mehr selbst Reisen. Erleide nämlich ein Mitglied einen Schaden, könne der Veranstalter in Anspruch genommen werden. Dies auch dann, wenn er den Schaden nicht selbst verursacht hat. Der Veranstalter, eventuell sogar der Vorstand mit seinem Privatvermögen, müsse also zunächst für das Verschulden Dritter haften, bezieht sich Müller auf die VdK-Richtlinien zur Durchführung von Reisen. Ferner zählten Ausflüge und Reisen zum „wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb“, der Fiskus sitze dann mit im Bus. Reiseveranstalter sei ein Verband bereits, wenn er selbstständig einen Bus und ein Hotel buche. Nur dem satzungsgemäßen Vereins- und Verbandszweck dienende Reisen seien vom Reisevertragsrecht ausgenommen.
Der Usinger Steuerberater Rainer Wissig kennt das. Schlimmstenfalls, und damit bestätigt er VdK-Chef Müller, riskierten Vereine sogar ihre Gemeinnützigkeit. Das könne nicht passieren, wenn sie einige Regeln einhalten: „Finanziert ein Verein eine Fahrt, so muss die dem satzungsmäßigen Vereinszweck dienen. Im Kassenbuch muss dann ein Protokoll geführt werden, das dem Finanzamt die verauslagten Kosten darlegt.“
Wenn also die Naturlandstiftung zu einem Ausflug ins Biosphärenreservat Rhön einlädt, so dient das dem Vereinszweck und stellt kein Problem dar. Anders ist es, wenn die Stiftung eine Klosterbrauerei besucht und danach hinter dicken Mauern ein Wochenende der inneren Einkehr verbringt. Auch ein Handballverein kann, ohne Probleme mit der Steuer zu bekommen, zum Ski-Laufen fahren. Sport ist schließlich Vereinszweck. Probleme kann es trotz satzungsgemäßer Reise geben, wenn Nichtmitglieder oder Partner der Mitglieder mit im Bus sitzen, warnt Wissig. Natürlich dürften die mitfahren, nur müssten deren Reisekosten als „durchlaufende Posten“ in der Vereinskasse abgebildet werden. Das gilt generell für Vereinsfahrten ohne Satzungszweck – das Musical-Wochenende der Sportangler in Hamburg oder die Wanderung der Motorsportler über den Rennsteig. Niemand, nicht mal der Fiskus, will den Clubs diesen Spaß verderben, nur: Alle Kosten müssen in der Kasse als Nullsummenspiel ausgewiesen werden. Wissig sagt auch: „Wenn ein Verein nicht ständig verreist, ist er auch kein Reiseunternehmen.“
Dass Vereine, im Extremfall sogar Vorstände, bei Vereinsreisen in der Haftung stehen, sieht der Wehrheimer Versicherungskaufmann Ingo Engeland nicht in dieser Stringenz. „Es geht um Verschuldenshaftung. Hat ein Verein eine Vereinshaftpflicht, ist er auf der sicheren Seite.“ Sie ist allerdings sinnvoll, aber nicht verpflichtend. Kommt bei einer Reise ein Mitglied im Bus durch eigenes Verschulden zu Fall und bricht sich den Arm, ist der Verein nicht haftungspflichtig. „Vereinsintern gibt es keine Haftung, die Mitglieder sind der Verein, und gegen sich selbst kann man nicht haften. Ist aber der Busfahrer schuld, tritt dessen Haftpflicht oder die des Busunternehmens ein“, sagt Engeland. Das gilt auch für den nach dem Wischen noch feuchten Boden im Restaurant. Reißt dagegen beim Essen im Gasthaus ein Mitglied die Tischdecke samt Geschirr herunter, so dass der Kellner stürzt, tritt die Vereinshaftpflicht ein oder die Privathaftpflicht des schusseligen Mitglieds. Wenn beide keine Haftpflichtversicherung haben, ist allerdings der Vorsitzende dran.