Wichtige Neuheiten
Um bei Online-Diensten in die Datenverarbeitung einwilligen zu können, muss man 16 Jahre alt sein. Jüngere brauchen die Einwilligung der Eltern.
Um bei Online-Diensten in die Datenverarbeitung einwilligen zu können, muss man 16 Jahre alt sein. Jüngere brauchen die Einwilligung der Eltern.
Wenn Unternehmen beim Verbraucher oder bei Dritten – etwa der Schufa – Daten erheben, müssen sie einiges mitteilen: so etwa Zweck und Rechtsgrundlage.
Das Recht auf Vergessenwerden: EU-Bürger dürfen von Unternehmen und auch Vereinen verlangen, Daten wie Geburtsdatum oder Kontonummern zu löschen.
Nutzer dürfen ihre Daten einsehen und bei einem Wechsel der Onlinedienste mitnehmen. Unternehmen müssen binnen einem Monat dem Nutzer darlegen, welche Daten für welchen Zweck gespeichert sind.
Daten-Informationen müssen in der Sprache des Anfragers geliefert werden – klar und verständlich.