Corona-Maßnahmen: Wo beginnt die 15-Kilometer-Regel?

Das Verwaltungsgericht in Wiesbaden sieht Unklarheiten in der Allgemeinverfügung des Kreises Limburg-Weilburg. Kläger Hübner will nicht in die nächste Instanz.
Limburg - Die "Allgemeinverfügung zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus im Landkreis Limburg-Weilburg im sozialen und betrieblichen Bereich" ist teilweise rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden in einem Eilverfahren entschieden. Dabei geht es um die 15-Kilometer-Regel für tagestouristische Ausflüge. Dabei fehlt es laut der Kammer an hinreichender Bestimmtheit. Diese wiederum müsse für die Beteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, dass sie ihr Verhalten danach ausrichten können.
Richterin Patricia Evers, Sprecherin des Verwaltungsgerichts, betont, dass die 15-Kilometer-Regel mit dem Beschluss nicht aufgehoben sei. Zunächst gelte das nur für den Kläger. Dieser, Manfred Hübner, hatte in seinem Eilantrag zwei Dutzend Rechtsverstöße des Kreises erkannt. Außer der 15-Kilometer-Regel wurden diese vom Gericht alle abgelehnt.
Corona im Kreis Limburg-Weilburg: 15-Kilometer-Regel rechtswidrig – Kreis äußert sich
Insgesamt ist der Landkreis Limburg-Weilburg mit dem Beschluss des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens zufrieden. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat in seinem Beschluss zunächst dargelegt, dass gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Verfügung keine Bedenken bestünden, so der Kreis. Die verfügte Ausgangsbeschränkung wurde auch in materieller Hinsicht nicht beanstandet. Eine entsprechende Gefahrenlage wurde bejaht, die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der vom Landkreis insoweit ergriffenen Maßnahmen bestätigt. Der Landkreis begrüße die klare Aussage des Verwaltungsgerichts zur nächtlichen Ausgangssperre. "Die Sicht des Landkreises wurde insoweit umfassend bestätigt. Dies gibt für alle Beteiligten Sicherheit", so der Kreis.
Die Feststellung einer epidemischen Lage nationaler Tragweite sei durch den Bundestag mit Beschluss vom 27. März 2020 erfolgt. Daher könnten insbesondere die im Infektionsschutzgesetz beispielhaft aufgezählten Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung ergriffen werden, zu denen auch eine Ausgangs- oder Kontaktbeschränkung im öffentlichen und privaten Raum und die Einschränkung touristischer Reisen zählten, so das Verwaltungsgericht. Die nächtliche Ausgangsbeschränkung im Zeitraum von 21 bis 5 Uhr sei zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie geeignet, da sie allgemein die Kontaktmöglichkeiten in der Bevölkerung während dieses Zeitraums beschränkten. Es reiche hierfür aus, dass die zutreffende Maßnahme "ein Schritt in der richtigen Richtung" sei. So könnten durch die nächtliche Ausgangsbeschränkung private Treffen und Feiern in Familien- und Freundeskreis verhindert werden. Ein weniger belastendes Mittel, das den Erfolg mit gleicher Sicherheit gewähre, sei nicht ersichtlich.
16-seitige Klage zu Corona-Regeln im Kreis Limburg-Weilburg
Das Gericht hat aber noch bedeutend mehr Einwände des Klägers Manfred Hübner, der zuletzt mehrfach zu Demonstrationen gegen die Corona-Einschränkungen in Limburg aufgerufen hatte, zurückgewiesen. Von der 16-seitigen Klage ist in dem 20-seitigen Beschluss nur die Rechtswidrigkeit der 15-Kilometer-Regel. Richterin Patricia Evers, Sprecherin des Verwaltungsgerichts, nennt diese auch "Verschwörungssachen" und "krude Dinge", verweist darauf, dass Hübner geschrieben habe, dass es keine "Pandemie-Lage" gebe oder auch keine Infizierten, weil die PCR-Tests nicht aussagekräftig seien. Hübner selbst schreibt auf seiner Internetseite von "gewonnen - und doch auch verloren". Er selbst werde keine weiteren rechtlichen Schritte mehr einleiten, so Hübner, der sich zuletzt in die "rechte Ecke gedrängt fühlte", bei Twitter aber auch schon über "einfallende Impfkommandos in Pflege und Behinderteneinrichtungen" schrieb und diese mit Massenmorden in den Heimer Scheuern (Nassau) und Hadamar in Verbindung brachte. Dieser Tweet wurde zwar wieder gelöscht, liegt der Redaktion aber vor.
Formal müsste Hübner nun Klage erheben. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts hat allerdings aufschiebende Wirkung. Da der Antragsteller jedoch nur hinsichtlich der 15-Kilometer-Regel obsiegte, müsse er zwei Drittel der Kosten des Verfahrens tragen, teilt der Kreis mit.
Kreis Limburg-Weilburg: Regel läuft wohl am Donnerstag aus
Für den stellt der Beschluss zunächst kein größeres Problem dar. Zum einen ist es wahrscheinlich, dass diese Allgemeinverfügung am Donnerstag sowieso aufgehoben werden kann, weil davon auszugehen ist, dass die Inzidenz am morgigen Mittwoch den fünften Tag in Folge unter der Marke von 200 liegt. Auch kein Problem ist, dass eventuell Bußgelder zu unrecht ausgesprochen wurden: "Der Kreisverwaltung wurden seit Inkrafttreten der Allgemeinverfügung hinsichtlich des 15-Kilometer-Radius keine Verstöße gemeldet", sagt Kreissprecher Jan Kieserg auf Nachfrage.
Außerdem teilt der Kreis mit, dass in dem Verfahren Klarstellungen erfolgt seien. Ob die Allgemeinverfügung möglicherweise ergänzt werde oder Beschwerde gegen die Wiesbadener Entscheidung eingelegt werde, sei auch mit Blick auf aktuelle Entwicklungen und die erwarteten neuen Corona-Entscheidungen von Bund und Ländern noch offen. Möglich ist eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof in Kassel.
Corona im Kreis Limburg-Weilburg: Änderung wäre nicht schwierig
Eine Änderung der Allgemeinverfügung dürfte auch nicht allzu kompliziert sein, verweist das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss doch beispielhaft auf Regelungen in den Landkreisen Fulda und Vogelsberg. Das Gericht sieht aber die 15-Kilometer-Regel auch insgesamt kritisch. Die Richter äußern generelle Zweifel, "ob die Beschränkung des Bewegungsradius für tagestouristische Ausflüge ernsthaft zur Senkung der Infektionsfälle im Landkreis Limburg-Weilburg beitragen könne". Stattdessen dürfte die Maßnahme dazu führen, dass sich viele Menschen dann drinnen mit anderen Personen treffen. Außerdem sei die Regel schwer zu kontrollieren und das Aussprechen von Betretungsverboten für bekannte Touristenmagneten stelle eine mildere und zugleich effektivere Maßnahme dar.
Besondere Unklarheit sehen die Richter bei der Allgemeinverfügung des Landkreises Limburg-Weilburg in der Verwendung des Begriffs "politische Gemeinde", da dieser für einen Großteil der Bevölkerung aus sich heraus nicht verständlich sein dürfte. In Gemeinden mit mehreren, eventuell weit verstreuten Ortsteilen werde so für deren Bewohner nicht hinreichend klar ersichtlich, ob die Grenzen des jeweiligen Ortsteils oder der Gesamtgemeinde gemeint seien. Zwar habe der Kreis argumentiert, dass ab dem Punkt der Stadt- oder Gemeindegrenze zu messen sei, der dem avisierten Ziel am nächsten liege, das lasse sich aber dem Wortlaut der Allgemeinverfügung in keiner Weise entnehmen.
Corona-Regeln in Limburg: Allgemeinverfügung des Kreises
Auch habe der Landkreis darauf verzichtet, Erklärungen oder Auslegungshinweise zur Konkretisierung und zum besseren Verständnis zu veröffentlichen. Zudem sei aus dem Wortlaut und der Begründung der Allgemeinverfügung nicht klar erkennbar, ob die 15-Kilometer-Grenze bei Überschreiten der Kreisgrenzen auch gelten solle,
Schließlich werde der Begriff "tagestouristischer Ausflug" weder in der Allgemeinverfügung, etwa durch die Aufzählung von Beispielen, noch in der Begründung näher erklärt. Gerade die Frage, ob sportliche Aktivitäten oder Spaziergänge unter den Begriff tagestouristischer Ausflüge fallen sollen oder nicht, sei für die Adressaten der Allgemeinverfügung des Landkreises nicht erkennbar, was zu deren Rechtswidrigkeit führe. (Sebastian Semrau)