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Diese Regelungen gelten von Donnerstag an im Landkreis Limburg-Weilburg

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Für den Einzelhandel geht es auf Corona-Stufe gelb: So wird die Startseite der Internetplattform www.limburg-und-du.de von Donnerstag, 20. Mai, an aussehen.
Für den Einzelhandel geht es auf Corona-Stufe gelb: So wird die Startseite der Internetplattform www.limburg-und-du.de von Donnerstag, 20. Mai, an aussehen. © Stadt Limburg

Lockerungen betreffen vor allem den Einzelhandel. Nächster Schritt folgt bei Inzidenz unter 100 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen.

Limburg -Der Landkreis Limburg-Weilburg hat seit Dienstag an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen den Inzidenzwert von 150 unterschritten. Daraus ergeben sich Erleichterungen im Hinblick auf die Anwendung der sogenannten "Bundesnotbremse". Nächster Schritt ist das Unterschreiten von 100 an fünf Werktagen. Diese Regeln gelten nun vom morgigen Donnerstag, ohne auf jedes Detail der gesetzlichen Regelungen einzugehen:

Öffnungen von Geschäften: Geöffnet bleiben der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel.

In allen Fällen bleiben die Beachtung entsprechender Hygienekonzepte und die Maskenpflicht Voraussetzung. Insbesondere ist beim Einzelhandel des erweiterten täglichen Bedarfs eine begrenzte Kundenzahl erlaubt (richtet sich nach Größe des Geschäfts).

"Click & Meet": In allen weiteren Geschäften ist in der Stufe 100 bis 150 das Einkaufen mit Termin und einem aktuellen negativen Testergebnis möglich. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein und ein Kunde je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche ist zulässig. Zudem sind die für den Einkauf geltenden allgemeinen Regelungen einzuhalten. Geimpfte und Genesene müssen keinen Test durchführen, aber einen Nachweis über die vollständige Impfung oder Genesung vorlegen. Folgende Kontaktdaten sind zu erheben: Name, Vorname, mindestens eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) sowie den Zeitraum des Aufenthaltes. Die erfassten personenbezogenen Daten werden für die Dauer eines Monats geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die Behörden vorgehalten und danach gelöscht oder zu vernichtet.

Kontaktbeschränkungen für private Treffen drinnen und draußen: Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur zwischen Personen eines Haustandes mit einer weiteren Person aus einem anderen Hausstand möglich (Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgezählt, auch vollständig Geimpfte und Genesene werden nicht mitgerechnet).

Ausgangsbeschränkungen: Zwischen 22 und 5 Uhr ist kein Verlassen des häuslichen Bereichs (inklusive privatem Grundstück) erlaubt. Ausnahmen gibt es bei triftigen Gründen, unter anderem: Weg zur Arbeit, medizinischer Notfall, Mandatsausübung, Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts, Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder Begleitung Sterbender, die Versorgung von Tieren ("Gassi gehen"). Bis 24 Uhr ist es möglich, alleine draußen zu joggen oder spazieren zu gehen (jedoch kein Sport auf Sportanlagen). Für geimpfte und genesene Personen gilt die Ausgangsbeschränkung nicht.

Öffentlicher Nahverkehr: Bei der Nutzung besteht die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP 2 oder vergleichbar).

Dienstleistungen: Körpernahe Dienstleistungen sind nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken und nur mit FFP-2-Maske zulässig. Kosmetik- und Tattoostudios sowie Solarien müssen schließen. Ausnahme: Friseurbesuch und Fußpflege mit einem tagesaktuellen negativen Corona-Test (Ausnahme Geimpfte und Genesene, die entsprechende Nachweise vorlegen müssen) und mit Maske (FFP 2). Der sonstige Dienstleistungsbereich bleibt offen, beispielsweise Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen und ähnliches.

Eingeschränkte Freizeitmöglichkeiten: Die Gastronomie bleibt geschlossen. Abholung- und Lieferdienste sind weiterhin möglich. Der Abverkauf zum Mitnehmen ist zwischen 22 und 5 Uhr untersagt. Ferner untersagt sind Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken. Freizeit- und Kultureinrichtungen bleiben geschlossen. Ausnahme: Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten können mit aktuellem negativen Test besucht werden. Solarien bleiben geschlossen.

Eingeschränkte Sportmöglichkeiten: Berufssportler sowie Leistungssportler der Bundes- und Landeskader können weiterhin trainieren und auch Wettkämpfe austragen - ohne Zuschauer und unter Beachtung von Schutz- und Hygienekonzepten. Für alle anderen gilt: Ausübung kontaktlosen Individualsports ist alleine, zu zweit oder mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes möglich. Ausnahme: Kinder unter 14 Jahren können draußen in einer Gruppe mit bis zu fünf anderen Kindern kontaktfrei Sport machen. Geimpfte und Genesene werden nicht mitgerechnet. Fitnessstudios bleiben geschlossen.

Schulen: Schulen bleiben im Wechselunterricht. Ohnehin gilt die Testpflicht zweimal in der Woche.

Außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung: Diese gehen in den Wechselunterricht.

Weitere Hinweise gibt es im Internet unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/4-bevschg-faq.html .

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