Darauf sollten Handwerker bei der Abrechnung achten

Das Amtsgericht Limburg hat ein wichtiges Urteil für Handwerksbetriebe gefällt. Sie können sich schadensersatzpflichtig machen, wenn sie ihre Rechnung zu spät ausstellen und einem Kunden dadurch finanzielle Nachteile bei der Steuererklärung entstehen.
Limburg - Nur zwei Dinge im Leben sind sicher, hat der US-amerikanische Politiker Benjamin Franklin (1706 – 1790) festgestellt: der Tod und die Steuer. Entsprechend knifflig erweist sich das Steuerrecht. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Limburg müssen Handwerker ihre Rechnungen spätestens sechs Monate nach Erledigung eines Auftrags ausstellen. Das Amtsgericht hat einem Kunden einen Schadensersatz von knapp 740 Euro zugebilligt, weil er auf Grund einer zu spät erhaltenen Rechnung diese Möglichkeit zwar noch hatte, aber bei fristgerechter Rechnungsstellung die steuerliche Auswirkung für ihn günstiger gewesen wäre (Aktenzeichen 4 C 1332/16 (17)).
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Der Limburger Rechtsanwalt Thomas Stein hat auf dieses Urteil aufmerksam gemacht. Er hatte einen Handwerksbetrieb aus dem Landkreis Limburg-Weilburg vertreten, der gegen diesen Kunden vor dem Amtsgericht Limburg geklagt hatte. Der Kunde hatte sich geweigert, eine ausstehende Restsumme zu begleichen. Er hatte dies mit einer aus seiner Sicht verspätet ausgestellten Rechnung und sich daraus ergebenden Steuernachteilen für ihn begründet.
Abrechnung: Sanierungen in Mietwohnungen
Bei der Leistung ging es um eine Sanierung in einer Mietwohnung, deren Eigentümer der Handwerker-Kunde ist. Ist eine Eigentumswohnung oder das Haus vermietet, können die Kosten für Renovierungen und Reparaturen als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Info: Die Bedingungen zur Absetzung von der Steuer
Um Handwerkerrechnungen von der Steuer abzusetzen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Es handelt sich um eine selbst genutzte Eigentumswohnung oder ein selbst bewohntes Eigenheim.
Abgesetzt werden dürfen ausschließlich Arbeiten, die dem Erhalt oder der Renovierung dienen.
In diesem Fall dürfen 20 Prozent der Arbeitskosten von der Steuer abgesetzt werden; Anfahrtskosten und Verbrauchsmaterialien zählen auch dazu. Bis zu 1200 Euro Steuern im Jahr können Steuerpflichtige damit maximal sparen.
Wer als Eigentümer eine Wohnung oder ein Haus nicht selbst nutzt, kann die Handwerkerrechnung als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen.
Nicht durchsetzen konnte sich der Kunde allerdings mit der ursprünglich von ihm geltend gemachten „Entschädigung“, die aus seiner Sicht deutlich höher ausfallen sollte als der vom Amtsgericht festgelegte Betrag, der sich aus dem Gutachten eines Steuerberaters ergab. Weil die vom Gericht errechnete Summe deutlich kleiner ausfiel, musste der beklagte Kunde auch einen Großteil der Prozesskosten tragen, immerhin 84 Prozent.
Aber der Grundsatz bleibt: Handwerker können sich nach Auffassung des Amtsgerichts Limburg schadensersatzpflichtig machen, wenn sie Rechnungen zu spät ausstellen und ihrem Kunden dadurch die Möglichkeit nehmen, seine Steuerlast zu senken. In dem konkreten Fall errechnete das Amtsgericht eine Schadensersatzsumme in Höhe von 738,18 Euro. Dementsprechend verringerte sich die ausstehende Rechnungssumme von 4527,33 Euro auf 3789,15 Euro, die der Kunde nun noch zu zahlen hat (plus Zinsen).
Handwerker: Nicht aufmerksam machen
Grundsätzlich haben Handwerker bis zu drei Jahre Zeit, um die Rechnung zu stellen. Erst wenn diese Frist verstrichen ist, kann sich der Kunde auf eingetretene Verjährung berufen. Nach dem Urteil des Limburger Amtsgerichts verkürzt sich die Frist allerdings auf sechs Monate. Das Gericht beruft sich dabei auf das Umsatzsteuergesetz. Danach „ist ein Unternehmer, der eine steuerpflichtige Werklieferung. . . oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ausführt, verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen“. Dies sei auch eine zivilrechtliche Nebenpflicht, wodurch ein Unternehmer „stets“ zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet sei. Und auf diese Verpflichtung müsse er auch gar nicht erst aufmerksam gemacht werden.
Im vorliegenden Fall hatte der Handwerksbetrieb Ende April 2015 seine kompletten Leistungen erbracht. Nach Auffassung des Gerichts hätte die Rechnung spätestens Ende Oktober vorliegen müssen, tatsächlich war die Rechnung aber erst im März 2016 ausgestellt worden.