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Abschied vom alten »Lappen«

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Wetteraukreis (red). Ganz egal, ob grauer Lappen, rosa Pappe oder Plastikkarte: Bis 2033 muss jeder Führerschein, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde, in den neuen EU-Führerschein umgetauscht werden. Nun sind die Jahrgänge 1965 bis 1970 an der Reihe, die ihre Führerscheine bis zum 19. Januar 2024 umtauschen müssen.

Die Umstellung auf den neuen Führerschein ist ein reiner Verwaltungsakt. Die Fahrerlaubnis bleibt bestehen, es müssen auch keine ärztlichen Untersuchungen oder Prüfungen abgelegt werden.

Für den Umtausch des Führerscheindokuments ist die Führerscheinbehörde des aktuellen Wohnsitzes zuständig. Für Personen mit Hauptwohnsitz im Wetteraukreis ist dies die Fahrerlaubnisbehörde in Friedberg. Für Personen mit Wohnsitz im Altkreis Büdingen besteht darüber hinaus die Möglichkeit, den Führerschein in der Verwaltungsaußenstelle in Büdingen umzutauschen.

Termin wird online vereinbart

Für den Umtausch ist vorab online ein Termin zu vereinbaren. Das Online-Terminanmeldung ist auf www.wetteraukreis.de, Stichwort Pflichtumtausch, oder direkt unter https://ota-wetterau.de/form/94/ zu finden. Beim Termin vorzulegen sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, ein biometrisches Passfoto, der aktuelle Führerschein und eine Gebühr von 31 Euro.

Wurde der alte Papierführerschein nicht von der Behörde des aktuellen Wohnsitzes ausgestellt, ist eine Karteikartenabschrift der ursprünglich ausstellenden Behörde erforderlich. Diese lässt sich dort per Post, telefonisch oder auch online beantragen und an die aktuelle Führerscheinstelle senden. Die weiteren Fristen: Die Geburtsjahrgänge ab 1971 müssen ihren Führerschein bis Januar 2025 umtauschen. Ab dem Ausstellungsdatum 1. Januar 1999 gilt das Ausstellungsdatum des Führerscheins. Da beginnen die Fristen ab dem Jahr 2026. Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen.

Frist versäumt - Verwarngeld

Bei nicht fristgemäßem Umtausch des Führerscheins sieht der Gesetzgeber ein Verwarngeld vor.

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