Achtung, Fristende naht!
Wetteraukreis (pdw). Ob grauer Lappen, rosa Pappe oder Plastikkarte: Bis 2033 muss jeder Führerschein, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde, in den neuen EU-Führerschein umgetauscht werden. Das geschieht stufenweise. Am 19. Januar endet die Frist für die Jahrgänge 1959 bis 1964.
Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum bis 31. Dezember 1998 ist das Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers ausschlaggebend. Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum ab 1. Januar 1999 gilt das Ausstellungsjahr des Führerscheins. Fahrerlaubnisinhaberinnen und -inhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Aus gegebenen Anlass weist der Wetteraukreis auf die Umtauschfrist der Jahrgänge 1959 bis 1964 hin. Bis 19. Januar 2023 müssen Führerscheininhaber dieser Jahrgänge den »alten Lappen« in die neue Karte umgetauscht haben.
Beim Umtausch handelt es sich um eine rein verwaltungstechnische Angelegenheit - die Fahrerlaubnis selbst bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden.
Für den Umtausch ist die Führerscheinbehörde des aktuellen Wohnsitzes zuständig. Für Personen mit Hauptwohnsitz im Wetteraukreis ist dies die Fahrerlaubnisbehörde in Friedberg. Personen mit Wohnsitz im Altkreis Büdingen können den Führerschein in der Außenstelle Büdingen umtauschen.
Für den Umtausch ist vorab online ein Termin zu vereinbaren. Dies ist auf www.wetteraukreis.de, Stichwort Pflichtumtausch, oder direkt unter der Adresse https://ota-wetterau.de/form/94/ möglich. Mitzubringen sind: ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, ein biometrisches Passfoto und der aktuelle Führerschein. Die Gebühr für den Umtausch beträgt rund 31 Euro
Wurde der alte Papierführerschein nicht von der Behörde des aktuellen Wohnsitzes ausgestellt, ist eine sogenannte Karteikartenabschrift der ursprünglich ausstellenden Behörde erforderlich. Diese lässt sich dort entweder per Post, telefonisch oder auch online beantragen und an die aktuelle Führerscheinstelle senden. Der Kreis weist darauf hin, dass bei nicht fristgemäßem Umtausch des Führerscheins der Gesetzgeber ein Verwarngeld vorsieht.