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Schöffen-Liste rechtmäßig

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Butzbach (pm). Das Verwaltungsgericht Gießen hat den Antrag eines Butzbachers abgelehnt, der sich gegen die Vorschlagsliste zur Schöffenwahl 2024 gewandt hatte. Dies teilt das Verwaltungsgericht Gießen mit.

Im Frühjahr 2023 hatte die Stadt Butzbach auf ihrer Webseite zu Bewerbungen für die Wahl der Schöffen und Hilfsschöffen für die Jahre 2024 bis 2028 aufgerufen und angegeben, dass sich Interessenten bis zum 15. März bewerben könnten. Die Vorschlagsliste der Ortsbeiräte war schließlich von der Stadtverordnetenversammlung angenommen worden.

Hiergegen wandte sich ein Einwohner und machte insbesondere geltend, dass Personen, deren Bewerbungen nach dem 15. März eingegangen seien, nicht berücksichtigt werden dürften. Es verstoße gegen den Grundsatz gleichen Zugangs zu öffentlichen Ämtern, dass auf der Liste auch Personen stünden, die nicht dem Bewerbungsprozedere gefolgt seien. Er selbst habe eine schlechtere Chance, tatsächlich gewählt zu werden.

Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht ab und führte aus, dass der Antragsteller als Bürger ausschließlich einen Anspruch auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern geltend machen könne. Er sei allerdings auf der Vorschlagsliste zur Schöffenwahl aufgenommen worden. Einen darüber hinausgehenden Anspruch habe er nicht. Die Gemeinde sei bei der Zusammenstellung der Vorschlagsliste im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben frei. Der Gefahr einer einseitigen Zusammenstellung der Schöffenliste werde durch das Erfordernis einer Zweidrittelmehrheit in der Stadtverordnetenversammlung begegnet. Bei der Aufnahme auf die Vorschlagsliste sei die Versammlung nicht an Fristen gebunden. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde einlegen.

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