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Gerichtsurteil: Hanföle mit CBD sind Arzneimittel

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Vogelsbergkreis (red). Das Verwaltungsgericht Gießen hat dieser Tage einer Klage stattgegeben, die sich gegen das Einschreiten der Lebensmittelbehörde beim Vogelsbergkreis wegen der von der Klägerin vertriebenen Hanföle mit Cannabidiol (CBD) richtete (Az.: 10 K 3158/20.GI).

Die Klägerin unterhielt bis zu der Mitte 2021 erfolgten Verlegung ihres Geschäftssitzes eine Betriebsstätte im Vogelsbergkreis und bot über ihren Online-Shop verschiedene Hanf-Produkte an. Hierunter waren auch für den menschlichen Verzehr bestimmte CBD-haltige Hanföle.

Die Lebensmittelbehörde gab der Klägerin im Juni 2019 unter anderem auf, eine bestimmte Charge eines von ihr vertriebenen CBD-haltigen Hanföls von den Endkunden sofort zurückzurufen und untersagte ihr gleichzeitig den Verkauf von Hanfölen mit dem Inhaltsstoff CBD. Dies begründete der beklagte Landkreis damit, dass es sich um ein sogenanntes neuartiges Lebensmittel handele, welches europarechtlich einer Zulassungspflicht unterliege. Das Produkt sei zudem gesundheitsschädlich.

Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts stellte aber fest, dass dieser Bescheid mangels Zuständigkeit rechtswidrig war. Zuständig sei nicht die Lebensmittelbehörde, sondern die Arzneimittelbehörde - in Hessen seit diesem Jahr das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege, zuvor das Regierungspräsidium Darmstadt. Die Rechtsgrundlagen im Lebensmittelrecht, auf die sich der Vogelsbergkreis gestützt hatte, seien nicht anwendbar. Unter den Begriff Arzneimittel fielen einerseits sogenannte Funktionsarzneimittel wie das CBD-haltige Hanföl, weil es pharmakologische Eigenschaften habe.

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