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0,3679 Euro pro Wähler

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Das Land Hessen hat den Minusbetrag der Kommunen übernommen. SYMBOL © DPA Deutsche Presseagentur

Karben (pm). Die Pressestelle des für die Wahlen zuständigen hessischen Innenministeriums hat dazu folgendes mitgeteilt: »Bei zeitgleicher Durchführung von Landtags- oder Kommunalwahlen sowie von Abstimmungen mit Wahlen zum Deutschen Bundestag werden diese Kosten dem Land nur anteilig (50 Prozent der Kosten) ersetzt, § 50 Abs. 2 Satz 2 Bundeswahlgesetz.

Die übrigen Kosten werden durch einen festen Betrag je Wahlberechtigten erstattet.

Er betrug für Gemeinden bis 100 000 Wahlberechtigten bei der Bundestagswahl 2021 0,57 Euro je Wahlberechtigten. Von diesem Erstattungsbetrag an die Gemeinden müssen die Kosten des Landeswahlleiters für die zentralen Beschaffungen (Stimmzettel, Briefwahlunterlagen), die Kosten der Kreiswahlleiter für die Veröffentlichung der zugelassenen Wahlvorschläge und der Wahlergebnisse sowie die Pauschale für die Kreiswahlleiter abgezogen werden.

Höhere Portokosten

Dadurch betrug der Erstattungsbetrag in Gemeinden bis 100 000 Wahlberechtigte 0,3679 Euro je Wahlberechtigten.

Durch die seit der letzten Bundestagswahl stark gestiegenen Portokosten für den Versand der Wahlbenachrichtigungen und der Briefwahlunterlagen sowie die stark angestiegene Nachfrage nach Briefwahl hat der Betrag, um den die Erstattung des Bundes wegen der gleichzeitigen Durchführung von Direktwahlen oder Bürgerentscheiden zu kürzen war (= 0,55 Euro/Wahlberechtigten) den Erstattungsbetrag pro Wahlberechtigten in Gemeinden bis 100 000 Wahlberechtigte überstiegen.

Auch wenn die den Gemeinden zustehende Erstattung von 50 Prozent der an die Mitglieder der Wahl- und Briefwahlvorstände gezahlten Erfrischungsgelder berücksichtigt wurde, errechnete sich für einige Kommunen ein Minusbetrag, der bei den betroffenen Gemeinden aber nicht angefordert wurde, sondern vom Land Hessen übernommen wurde.«

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