Keine Feuerwehrgebühren für Pannenhilfe

Kirtorf (pm). Das Verwaltungsgericht Gießen hat dieser Tage einem Eilantrag stattgegeben, der sich gegen die Erhebung von Feuerwehrgebühren für den Wechsel eines platten Reifens richtete. Auf dem Gebiet der Stadt Kirtorf war es am 14. Dezember 2022 zu einer Alarmierung der Freiwilligen Feuerwehr gekommen, wie das Verwaltungsgericht ausführt. Grund war ein umgestürzter Baum auf der Fahrbahn.
Daraufhin rückten sechs Einsatzfahrzeuge und 17 Feuerwehrkräfte aus. Ein umgestürzter Baum wurde dann aber beim Abfahren der Strecke nicht gefunden. Stattdessen trafen die Feuerwehrleute auf eine Autofahrerin, die auf der Strecke eine Reifenpanne hatte. Ihr Auto war am Straßenrand abgestellt und sie wartete dort auf den Mitarbeiter eines verständigten Verkehrsclubs. Die Feuerwehrkräfte boten der Antragstellerin ihre Hilfe an und wechselten den platten Reifen, bevor der Helfer eintraf.
Mit Bescheid vom 3. Januar 2023 stellte die Stadt Kirtorf der Pkw-Fahrerin hierfür Kosten von 784,20 Euro in Rechnung. Insgesamt seien Kosten in Höhe von über 1000 Euro entstanden. Aus »Billigkeitsgesichtspunkten« sei diese Summe um 25 Prozent reduziert worden. Der Einzelrichter der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen gab dem dagegen gerichteten Antrag der Fahrerin statt. Nach Einschätzung des Gerichts sei der Bescheid »evident rechtswidrig.« So sei er nicht ausreichend begründet, weil weder die Antragstellerin noch das Gericht diesem entnehmen könnten, auf welche Rechtsgrundlage die Forderung gestützt werde. Ein pauschaler Verweis auf die gesamte Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Kirtorf reiche nicht aus. Darüber hinaus fehle es aber auch an einer tauglichen Rechtsgrundlage. Insbesondere sei durch das Fahrzeug der Antragstellerin keine unaufschiebbare Gefahrenlage entstanden, die ein Eingreifen der Feuerwehr erforderlich gemacht hätte, teilte das Gericht weiter mit. Die Antragstellerin habe auch zu Recht von einer unentgeltlichen Hilfeleistung ausgehen dürfen, so die Urteilsbegründung. Denn sie habe die Feuerwehr weder selbst angefordert, noch sei sie von dieser vor Ort auf eine Gebührenpflicht hingewiesen worden.
Die Entscheidung (Beschluss vom 15. Mai 2023, Az.: 2 L 260/23.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.