Altes Schloss: Doch keine Genehmigung
Sie hat in Büdesheim für große Verwirrung gesorgt, die denkmalrechtliche Genehmigung für die Schloss-Planungen von Investor Werner Dietz aus Schotten (die FNP berichtete). Die Frage, ob die Genehmigung bereits vorliegt oder nicht, ist nun geklärt.
„Nein, eine Genehmigung liegt nicht vor“, teilt am Freitagmorgen auf FNP-Anfrage Kuratorin Katharina Benak von der Landesdenkmalbehörde in Wiesbaden mit. Die könne nämlich nur im Laufe eines Genehmigungsverfahrens erteilt werden – und einen Bauantrag gebe es noch nicht. „Wir befinden uns weiterhin in Gesprächen mit allen Beteiligten, mehr kann ich zum laufenden Verfahren aber noch nicht sagen“, so Benak. Dass er eine denkmalrechtliche Genehmigung vorliegen hat, will Investor Werner Dietz so nicht gesagt haben. „Vielleicht wurde ich falsch verstanden oder habe mich falsch ausgedrückt. Es gibt einen schriftlichen Vermerk – eine denkmalrechtliche Genehmigung liegt nicht vor. Die kann es gar nicht geben, solange es noch keinen Bauantrag gibt“, bestätigt Dietz. Und ergänzt: „Nächste Woche findet ein Treffen mit der Bauaufsicht des Main-Kinzig-Kreises statt. Wir befinden uns im Abstimmungsprozess.“
Kurzer Dienstweg
Dass noch keine Genehmigung vorliegt, sieht Matthias Weinzierl, Sprecher der Bürgerinitiative (BI) Pro Altes Schloss, als Bestätigung seiner Vermutung. „Das wäre juristisch gar nicht möglich gewesen. Deshalb wollten wir das so nicht stehen lassen“, sagt er. „Ich freue mich ja, dass Herr Dietz Fachmann ist, aber auch ich kenne mich aus. Für mich ist das Ergebnis nun genau wie erwartet.“
Für ihn habe das Vorgehen ein Geschmäckle: „Es hatte ein bisschen den Beigeschmack, als wollte man das alles auf dem kleinen Dienstweg über das Ministerium schnell klären – und das hat jetzt nicht funktioniert“, sagt Weinzierl. Dass Dietz keine Baugenehmigung beantragt hat, überrascht Weinzierl indes nicht, weil damit Kosten auf den Investor zukommen würden – obwohl der Bürgerentscheid noch aussteht. Fiele dieser zugunsten der Initiative aus, wären der Bauantrag und die damit verbundenen Kosten umsonst gewesen.
Rechte und Pflichten
Weinzierl weist außerdem auf den Paragrafen 15 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes hin. Dort heißt es: „Kulturdenkmäler oder Teile derselben sollen der Öffentlichkeit soweit wie möglich zugänglich gemacht werden, wenn der öffentliche Zutritt zugemutet werden kann.“ Weinzierl dazu: „Ein Denkmal bedeutet auch Pflichten. Theoretisch müsste man das Schloss im Falle eines Verkaufs zu Besichtigungen öffnen – auch als Privatbesitzer.“ Auch dieses Thema werde die BI noch beschäftigen.