Corona-Notbremse: Ausgangssperre, Kontaktverbot, Schulen – Was jetzt gilt
Die Corona-Lage in Deutschland ist angespannt. Die Bundesnotbremse ist beschlossene Sache. Was jetzt gilt.
- In Deutschland grassiert die dritte Corona*-Welle.
- Die Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie sollen noch einmal verschärft werden – mittels einer bundeseinheitlichen Corona-Notbremse.
- Am Mittwoch (21.04.2021) hat der Bundestag die Bundesnotbremse beschlossen, am Donnerstag gab der Bundesrat grünes Licht.
+++ 15.32 Uhr: Die bundesweite Corona-„Notbremse“ tritt in Kraft. Der Bundesrat ließ am Donnerstag bei einer Sondersitzung in Berlin die Änderung des Infektionsschutzgesetzes passieren. Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier unterzeichnete es noch am Nachmittag, wie eine Sprecherin des Bundespräsidenten erklärte. Damit kann es nach Veröffentlichung im Gesetzesblatt in Kraft treten.
Corona-Notbremse: Bundesrat gibt grünes Licht
Update vom Donnerstag, 22.04.2021, 14.20 Uhr: Nun gibt auch der Bundesrat grünes Licht für die Corona-„Notbremse“. Nach einer hitzigen Debatte wurde einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes zugestimmt, der lediglich die Unterschrift des Bundespräsidenten fehlt. Von seinem Veto-Recht machte der Bundesrat keinen Gebrauch.

Corona-Notbremse: Was der Bundestag genau beschlossen hat
+++ 20.04 Uhr: Der Bundesrat kommt morgen (Donnerstag, 21.04.2021) zu einer Sondersitzung zusammen, um über die „Corona-Notbremse“ zu beraten. Damit das Gesetz schnell in Kraft treten kann, muss es auch von der Länderkammer gebilligt werden. Die nächste reguläre Bundesrats-Sitzung ist erst am 7. Mai.
+++ 17.25 Uhr: Bei der Abstimmung zur bundeseinheitlichen Corona-Notbremse haben 21 Unionsabgeordnete gegen den Gesetzentwurf der großen Koalition gestimmt. Weitere fünf Parlamentarier von CDU/CSU enthielten sich, wie das vom Bundestag veröffentlichte Ergebnis der namentlichen Abstimmung ergab. Bei der SPD stimmten nur zwei Abgeordnete gegen den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen, es gab drei Enthaltungen.
Geschlossen gegen das Vorhaben stimmten am Mittwoch die AfD, die FDP und die Linke. Bei den Grünen gab es eine Gegenstimme, die übrigen Abgeordneten enthielten sich.
Bundestag beschließt Corona-Notbremse
Update vom Mittwoch, 21.04.2021, 15.47 Uhr: Der Bundestag hat über die bundeseinheitliche Corona-Notbremse soeben abgestimmt. Das Ergebnis: 656 Stimmen wurden abgegeben, 342 stimmten mit Ja, 250 mit Nein, 64 enthielten sich. Somit ist der Gesetzentwurf vom Bundestag angenommen.

Die Bundesnotbremse soll deutschlandweit die Corona-Regeln festlegen. Sind die Infektionszahlen hoch, sollen weitreichende Ausgangsbeschränkungen von 22 Uhr bis 5 Uhr greifen. Die genauen Regeln finden Sie weiter unten im Text (siehe Update vom Dienstag, 12.18 Uhr). Die Vorschriften können frühestens ab Samstag gelten. Zuvor muss der Gesetzentwurf jedoch noch den Bundesrat (Donnerstag) passieren und Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier muss es noch unterzeichnen.
Corona-Notbremse: Was bisher beschlossen ist
Erstmeldung vom Dienstag, 20.04.2021, 12.18 Uhr: Berlin – Die dritte Welle der Corona-Pandemie hat Deutschland fest im Griff. Die Infektionszahlen steigen, von einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 sind viele Städte und Gemeinden, aber auch ganze Bundesländer weit entfernt. Auch die deutschlandweite Inzidenz liegt weit jenseits des wichtigen Grenzwerts. Angesichts der besorgniserregenden Lage hat Bundeskanzlerin Angela Merkel* in ihrer Rede im Deutschen Bundestag am Freitag (16.04.2021) deutliche Worte gewählt. „Es führt kein Weg vorbei: Wir müssen die dritte Welle der Pandemie bremsen und den rapiden Anstieg der Infektionen stoppen“, betonte Merkel und fügte an: „Um das endlich zu schaffen, müssen wir die Kräfte von Bund, Ländern und Kommunen besser bündeln als zuletzt. Deswegen ziehen wir die notwendigen Konsequenzen.“
Bisher haben die Länder eigenverantwortlich über die Härte der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus entscheiden können. Grundlage waren die Beratungen der Länderchefinnen und Länderchefs mit der Bundeskanzlerin auf den „Corona-Gipfeln“. Zwar sollen die länderabhängigen Maßnahmen laut Bundesregierung bei einer Inzidenz unter 100 auch weiterhin gelten, doch liegt der Wert darüber, soll die Notbremse greifen.
Corona-Notbremse in Deutschland: Änderungen an Bundes-Regelungen
Dahingehend hatte das Kabinett zunächst eine Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes als sogenannte Formulierungshilfe für die Fraktionen von SPD sowie CDU* und CSU* beschlossen. An dieser gab es im weiteren Verlauf zahlreiche Änderungen. Beispielsweise war in der bundeseinheitlichen Corona-Notbremse* ursprünglich vorgesehen, dass eine Ausgangssperre* zwischen 21 Uhr und 5 Uhr gelten soll. Und zwar dann, wenn die 7-Tage-Inzidenz über den Zeitraum von drei Tagen über dem Grenzwert von 100 liegt. Diese Corona-Regel wurde dahingehend angepasst, dass nächtliche Corona-Ausgangsbeschränkungen erst um 22.00 Uhr beginnen. Außerdem soll noch bis 24.00 Uhr erlaubt sein, alleine zu joggen oder spazieren zu gehen.

Bundesnotbremse in der Corona-Krise: Striktere Regelungen für Schulen
Ebenfalls gelockert wurde das Vorgehen im Einzelhandel. Dieser soll – mit Ausnahme von Läden des täglichen Bedarfs wie Supermärkten – zwar bei einer Inzidenz von 100 schließen. Jedoch soll auch bei höheren Inzidenzen Shoppen mit Termin sowie die Abholung bestellter Waren erlaubt sein.
Strikter wurde das Vorgehen nach den Änderungsanträgen beim Thema Schulschließungen. Die Schwelle für das Ende des Präsenzunterrichts in Schulen wurde demnach nach unten korrigiert. Schon ab einer Inzidenz von 100 soll Wechselunterricht vorgeschrieben werden, ab 165 ist nur noch Distanzunterricht erlaubt. Dieser Punkt ist aber nicht unumstritten. So fordern einige Politiker aus mehreren Bundesländern, dass statt Schulschließungen ein Unterricht im Freien* ermöglicht wird. Der Deutsche Lehrerverband hat an dieser Regelung der Corona-Notbremse scharfe Kritik geübt, wie merkur.de* berichtet. Präsenzunterricht solle bereits ab einer Inzidenz von 100 beendet werden.
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Bundesnotbremse in der Corona-Krise: Welche Regeln ab einer Inzidenz von 100 gelten
Die geänderte Vorlage zur bundesweiten Corona-Notbremse wurde vom Gesundheitsausschuss des Bundestags bereits gebilligt. Die Ausschussmitglieder von Union und SPD* stimmten am Montagnachmittag (19.04.2021) für den Gesetzentwurf, wie die Bundestags-Pressestelle mitteilte. Während die Grünen* sich enthielten, stimmten Linke, FDP* und AfD dagegen. Die Bundesnotbremse soll am Mittwoch (21.04.2021) vom Bundestag und am Donnerstag (22.04.2021) vom Bundesrat beschlossen werden. Die geänderte Vorlage enthält folgende Punkte für Regionen, die über einer Inzidenz von 100 liegen, wie auch 24hamburg.de berichtet:
- Ausgangssperren: In betroffenen Kreisen und kreisfreien Städten soll eine nächtliche Corona-Ausgangssperre von 22.00 bis 5.00 Uhr verhängt werden. Hinzu kommt, dass es noch bis 24.00 Uhr erlaubt sein soll, alleine spazieren zu gehen oder zu joggen. Ausnahmen sind etwa medizinische Notfälle, berufliche Gründe und die Versorgung von Tieren.
- Kontaktbeschränkungen: Angehörige aus einem Haushalt dürfen sich nur noch mit einer weiteren Person treffen. Maximal dürfen aber nur fünf Personen zusammenkommen. Kinder unter 14 Jahren sind davon ausgenommen.
- Einzelhandel und Dienstleistungen: Geschäfte, Dienstleistungs- und Handwerksangebote dürfen ab einer Inzidenz von 100 nicht mehr für alle öffnen. Doch Shoppen mit Termin soll mit negativem Corona-Test bis zu einer Inzidenz von 150 möglich sein. Danach ist nur noch „Click und Collect“ erlaubt. Ausgenommen von der Regel bleiben der Lebensmittelhandel, einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte. Außerdem bleibt im Dienstleistungsbereich alles offen, was nicht ausdrücklich untersagt wird. Etwa Poststellen, Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen und dergleichen.
- Körpernahe Dienstleistungen: Diese sollen nur zu medizinischen, therapeutischen, seelsorgerischen oder pflegerischen Zwecken in Anspruch genommen werden. Als Ausnahme gelten Friseursalons und Fußpflege-Einrichtungen. Jedoch müssen Kund:innen einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen und eine Maske tragen. Andere körpernahe Dienstleistungen müssen schließen.
- Restaurants: Restaurants dürfen ihre Waren nur per „Abgabe und Lieferung“ verkaufen.
- Freizeiteinrichtungen: Kultur- und Freizeiteinrichtungen müssen ab einer Inzidenz über 100 schließen. Bei Zoos könnte es eine Ausnahme geben. Außenbereiche von Zoos und botanischen Gärten sollen bei bestehendem Hygienekonzept für Menschen mit negativem Corona-Test öffnen dürfen.
- Sport: Der Profisport darf weiterhin stattfinden, jedoch noch immer ohne Zuschauer. Ansonsten gilt: Individualsport ist möglich, aber nur alleine, zu zweit oder mit Personen aus dem eigenen Hausstand. Kinder unter 14 Jahren sollen in Gruppen von „höchstens fünf Kindern“ gemeinsam Sport treiben dürfen.
- Schulen und Kitas: Der Präsenzunterricht soll weiterhin ermöglicht werden. In Schulen soll ab einer Inzidenz von 100 statt Präsenzunterricht der Wechselunterricht vorgeschrieben werden. Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 165 ist nur noch Distanzunterricht erlaubt. Pro Woche sollen Schüler:innen zweimal auf das Coronavirus getestet werden.
- Homeoffice: Der Arbeitgeber muss seinen Angestellten Homeoffice möglich machen, „wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen“. Die Homeofficepflicht soll im Infektionsschutzgesetz verankert werden.
Corona-Notbremse: Infektionsschutzgesetz laut Rechtsexperte „verfassungsfest“
Weiterhin wurde festgelegt, dass Rechtsverordnungen des Bundes für zusätzliche Eindämmungsmaßnahmen nur mit aktiver Zustimmung des Bundestags möglich sein sollen. Zuvor war geplant, dass nach dem Verstreichen einer Frist, die Zustimmung des Parlaments als erteilt gilt. Weiterhin soll die Bundesregierung explizit dazu ermächtigt werden, durch Verordnungen diverse Erleichterungen für geimpfte und Personen mit negativem Corona-Test zu bestimmten. Auch zur Laufzeit des Gesetzes gab es eine Festlegung. Demnach soll es so lange gelten, wie vom Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt wird, mindestens aber bis zum Ablauf des 30. Juni 2021.
Gegenüber dem „Handelsblatt“ betonte der CDU-Rechtsexperte Jan-Marco Luczak: „Wir haben das Infektionsschutzgesetz in den letzten Tagen widerspruchsfrei und verfassungsfest gemacht“. „Uns war wichtig, dass die Maßnahmen effektiv zur Pandemiebekämpfung beitragen und gleichzeitig von den Menschen akzeptiert und damit auch befolgt werden“, schließt der Experte. (Sophia Lother mit Material von dpa und afp) *fr.de, merkur.de und 24hamburg.de sind Angebote von IPPEN.MEDIA.