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Mindestlohn soll deutlich steigen: Vier-Stufen-Plan in Berlin vorgestellt

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Von: Richard Strobl

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Der gesetzliche Mindestlohn soll bis 2022 deutlich steigen.
Der gesetzliche Mindestlohn soll bis 2022 deutlich steigen. © dpa / Julian Stratenschulte

Der Mindestlohn in Deutschland soll durchaus deutlich steigen. Das empfiehlt nun die zuständige Kommission in Berlin und legte einen Vier-Stufen-Plan vor.

Berlin - Der gesetzliche Mindestlohn* in Deutschland könnte deutlich erhöht werden. Bis zum 1. Juli 2022 soll er auf 10,45 Euro angehoben werden. Aktuell liegt der Mindestlohn bei 9,35 Euro.

Das empfiehlt die zuständige Kommission in einem am Dienstag in Berlin vorgelegten Beschluss.

Arbeitsminister Hubertus Heil bestätigte in einer Pressekonferenz am Dienstag, dass dieser Beschluss auch umgesetzt werde.

Mindestlohn wird steigen: Anpassung in vier Stufen

Das Votum in dem Gremium, dem Vertreter von Gewerkschaften, Arbeitgebern und Wissenschaft angehören, fiel einstimmig. Die Bundesregierung muss die künftige Höhe des Mindestlohns noch per Verordnung umsetzen. Sie richtet sich dabei in der Regel nach dem Vorschlag der Kommission.

Konkret soll der Mindestlohn laut der Empfehlung zunächst

Der gesetzliche Mindestlohn war zum 1. Januar 2015 mit einem Betrag von 8,50 Euro brutto pro Stunde eingeführt worden. Zuletzt hatte es eine Anhebung in zwei Stufen gegeben: auf 9,19 Euro zum 1. Januar 2019 und auf die jetzigen 9,35 Euro zum 1. Januar 2020.

Mindestlohn-Erhöhung trotz Corona-Krise

Nach mehreren Boomjahren war die Mindestlohn-Empfehlung auch mit Blick auf den wirtschaftlichen Einbruch wegen der Corona-Pandemie mit Spannung erwartet worden. Die Arbeitgeber hatten angesichts der Belastungen vieler Unternehmen in der Krise vor zu großen Erhöhungen gewarNt. Die Gewerkschaften forderten dagegen eine spürbare Anhebung.

Grundsätzlich orientiert sich die unabhängige Kommission aus Vertretern von Arbeitgebern, Gewerkschaften und Wissenschaft an der zurückliegenden Entwicklung der Tariflöhne. In einer „Gesamtabwägung“ zusammengebracht werden sollen laut gesetzlicher Vorgabe dann der Mindestschutz der Arbeitnehmer, faire Wettbewerbsbedingungen und das große Ziel, Beschäftigung nicht zu gefährden. Dabei gibt es einen gewissen Spielraum, was genau in die Berechnung einbezogen wird. (rjs/dpa) *merkur.de ist Teil des bundesweiten Ippen-Digital-Redaktionsnetzwerks.

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