Dooring-Unfall mit Fahrradfahrer: Autofahrer haftet allein
Ein Rennradfahrer krachte in eine geöffnete Autotür und verletzte sich schwer – das Landgericht urteilte nun: der Autofahrer trägt die Haftung zu 100 Prozent.
Oft lässt sich ein Zusammenprall im letzten Moment noch abwenden – doch in diesem Fall nicht: In Nordrhein-Westfalen war ein Rennradfahrer in die sich öffnende Tür eines parkenden Autos gekracht und gestürzt. Der Radler zog sich dabei schwere Verletzungen zu – unter anderen einen Rippenbruch und diverse Prellungen. Auch das Rennrad wurde beschädigt. Die Versicherung des Autofahrers erklärte sich bereit, den Schaden zu 75 Prozent zu übernehmen – doch den Fahrradfahrer treffe ein Mitverschulden in Höhe von 25 Prozent, weil er nicht genügend Abstand zu dem geparkten Wagen gehalten habe. Dagegen klagte der verunfallte Radler – mit Erfolg.

Dooring-Unfall mit Radfahrer: Autofahrer haftet zu 100 Prozent
Die Versicherung des Autofahrers, der den sogennanten „Dooring“-Unfall verursacht hatte, muss den Schaden nun zu 100 Prozent übernehmen, wie aus einer Mitteilung des Landgerichts Köln hervorgeht. Das Gericht sprach dem Fahrradfahrer in seinem Urteil (Az. 5 O 372/20) ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500 Euro zu – obwohl der Mann „deutlich schneller gefahren sei als der durchschnittliche Radfahrer“. Laut eigener Aussage war der Radler mit mehr als 30 km/h unterwegs gewesen. Doch laut dem Urteil habe der Radler mit so einer „groben Unachtsamkeit des Autofahrers“ einfach nicht rechnen müssen. Um Dooring-Unfälle zu vermeiden, sollten Autofahrer ihre Tür mit dem sogenannten „Holländer-Griff“ öffnen.
Dooring-Unfall mit Radfahrer: Seitenabstand zu parkenden Autos laut Gericht eine Einzelfallentscheidung
Ein Mitverschulden des Fahrradfahrers sah das Landgericht Köln nicht. Ein nicht ausreichend eingehaltener Seitenabstand habe dem Mann nicht nachgewiesen werden können. Die Frage des Abstands sei eine Einzelfallentscheidung, bei der es auf die Verkehrslage, die Geschwindigkeit, die bauliche Situation sowie die Breite der Straße und die Art der beteiligten Fahrzeuge ankomme. Der Seitenabstand solle in der Regel so bemessen sein, dass ein „geringfügiges Öffnen der Fahrertür“ noch möglich sei. 50 Zentimeter können hierfür schon ausreichend sein. Andersherum gibt es für das Überholen von Fahrrädern durch Autos genaue Vorgaben.
Laut dem Gericht habe der Fahrradfahrer keinen so großen Seitenabstand zum Fahrzeug einhalten müssen, dass er auch bei einer vollständig geöffneten Tür nicht mit ihr kollidiert wäre. Begründet wurde die Entscheidung auch auf Grundlage der Straßenverkehrsordnung (§ 14 Abs. 1), laut der sich Autofahrer beim Ein- und Aussteigen so zu verhalten haben, dass eine Gefährdung anderer auszuschließen sei. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.