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Parkscheibe: Wer zu lange parkt, riskiert folgende Bußgelder

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Von: Simon Mones

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Die blau-weiße Parkscheibe gehört in jedes Auto. Wer die erlaubte Parkzeit jedoch überzieht, muss mit einem Bußgeld rechnen. 

Die Parkplatzsuche kann mitunter sehr frustrierend sein. Entweder ist nichts frei oder die einzige Parklücke befindet sich genau bei einem Parkscheinautomaten. Manchmal hat man als Autofahrer aber auch Glück und findet einen kostenlosen Stellplatz, für den eine Parkscheibe ausreicht. Doch auch hier kann es teuer werden, wenn man nicht genau aufpasst.

Schon beim Einstellen der Parkscheibe lauert eine potenzielle Fehlerquelle, denn diese muss die korrekte Uhrzeit zeigen. Dabei handelt es sich um die nächste halbe Stunde nach Ankunft. Wird das Auto also um 16:25 abgestellt, muss die Parkscheibe auf 16:30 Uhr gestellt werden, alle anderen Angaben können zu einem Verwarngeld führen. Ist die korrekte Uhrzeit eingestellt, muss die Parkscheibe so platziert werden, dass sie von außen gut sichtbar ist.

Eine Parkscheibe in einem Auto.
Ist die Parkscheibe falsch eingestellt, droht ein Verwarngeld. © localpic/Imago

Parkscheibe: Wer zu lange parkt, riskiert Bußgeld

Die vorgegebene Parkzeit sollte dabei jedoch eingehalten werden. Denn die Uhrzeit auf der Parkscheibe darf nach deren Ablauf nicht einfach geändert werden. Wer länger parkt als erlaubt, dem droht ein Bußgeld. Wer bis zu 30 Minuten überzieht, muss 20 Euro zahlen.

Mit jeder weiteren Stunde steigt das Bußgeld weiter an:

Wer länger parken will, muss die Parklücke verlassen und beispielsweise einmal um den Block fahren. Ist der Parkplatz dann noch frei, kann die Parkzeit fortgesetzt werden. Einfach vor und zurückfahren reicht indes nicht aus, um weiter auf dem Parkplatz stehen bleiben zu dürfen.

Parkscheibe: StvO regelt Form und Farbe

Es gibt jedoch noch eine weitere Fehlerquelle und das ist die Parkscheibe an sich. In der Straßenverkehrsordnung ist nämlich klar geregelt, wie diese auszusehen hat. Die Parkscheibe muss elf Zentimeter breit und 15 Zentimeter hoch sein. Auch die blau-weiße Farbgebung ist vorgeschrieben. Bunte Parkscheiben sind trotz einer entsprechenden Petition weiterhin verboten. Entspricht die Parkscheibe nicht den Vorgaben, hat das ein Bußgeld in Höhe von 20 Euro zur Folge.

Eine digitale Parkscheibe ist indes ok, wenn diese eine Typengenehmigung hat. Zudem muss sie sich mithilfe eines elektronischen Bewegungsmelders beim Abstellen des Motors automatisch auf den Anfang der Parkzeit einstellen. Die Zeit darf jedoch nicht mitlaufen. Auf der Vorderseite muss außerdem das blau-weiße Parken-Verkehrszeichen 314 abgebildet sein und über dem Display steht „Ankunftszeit“. Für die 24-Stunden-Zeitangabe ist eine Zahlenhöhe von mindesten zwei Zentimetern vorgeschrieben.

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