Erbengemeinschaften – so verhindern Sie Konflikte und Streitigkeiten in der Familie
Selbst nach einem Todesfall im engeren Kreis kann sich leider selten ausschließlich auf das gebührende Trauern um den Verstorbenen konzentriert werden.
Meist gibt es für die verbliebenen Angehörigen viel Bürokratisches zu regeln. Wird ein Vermögen hierbei nicht einem alleinigen, sondern gleich mehreren Erben hinterlassen, bildet sich eine sogenannte Erbengemeinschaft. Deren Mitglieder kommen anschließend entweder gewählt durch den letzten Willen des Verstorbenen oder ohne Vorliegen eines Testaments, im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge zusammen. Da ist der Streit oftmals schon vorprogrammiert.
Mit einem Einzelerben Streitigkeiten schon im Voraus vermeiden
Wenn im Rahmen einer Erbgemeinschaft alle möglichen Charaktere, Werte und Interessen zusammenkommen, um in einem emotional angeschlagenen Zustand über das gemeinsame Erbe zu entscheiden, kann es ganz schön krachen. Wer sich als Erblasser also noch zu Lebzeiten mit der Thematik befasst, erspart den Hinterbliebenen im Zweifel viel Ärger. Die einfachste Option, um eine Erbgemeinschaft zu umgehen, ist, sich auf einen Einzelerben zu beschränken.

Soll das Vermögen auf mehrere Köpfe verteilt werden, können Sie zusätzlich ein Vermächtnis aufsetzen. Die darin genannten Personen sind zwar keine Erben, können laut der Serviceseite Ratgeber-erbengemeinschaft.de aber über den Einzelerben an das ihnen zugeschriebene Vermögen gelangen.
Schon vor dem Ableben vererben
Eine weitere Möglichkeit, um späterem Streit vorzubeugen, ist es, schon zu Lebzeiten Teile des Vermögens an die zukünftigen Erben auszuhändigen. Hierbei handelt es sich in der Regel um Schenkungen. Dabei sollte natürlich beachtet werden, dass gegebenenfalls weitere Kosten, wie Pflegegebühren oder Krankenhauskosten, vor dem Tod auftreten können. Solange die eigene finanzielle Versorgung bis zum Tod sichergestellt ist, können jedoch weitere Wertgegenstände frühzeitig übertragen werden.
Nur noch Streit unter den Erben? Verkaufen Sie Ihren Erbteil
Wenn Sie unfreiwillig Mitglied einer besonders streitlustigen Erbgemeinschaft geworden sind und eigentlich kein Interesse daran haben, den Kampf für sich zu gewinnen, können Sie auch einfach austreten. Denn geht ab einem gewissen Punkt nichts mehr voran und der Prozess um die Verteilung des Vermögens kostet Sie nur noch Kraft und Energie, ist es womöglich an der Zeit, sich aus der Gemeinschaft zu verabschieden.
Wie das Ratgeberportal Anwalts-kanzlei-erbrecht.de berichtet, lässt sich Ihr Erbteil auch verkaufen, um aus der Erbgemeinschaft auszuscheiden. Dabei haben Ihre Miterben zwar Vorkaufsrecht gegenüber Außenstehenden, Sie sind aber auch, samt Ihres Erlöses, aus dem Schneider.