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Kindergeld für Volljährige in Schule, Ausbildung und Studium: Was jetzt beachtet werden muss

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Für minderjährige Kinder wird Kindergeld vorbehaltlos gezahlt. Ab dem 18. Geburtstag müssen jedoch für eine Fortsetzung einige Bedingungen erfüllt werden.

Nicht erst seit der Inflation und der Energiekrise ist es schwer für Auszubildenden oder Studierenden, sich finanziell über Wasser zu halten. Um gut über die Runden zu kommen, helfen vielleicht die BAföG-Zahlungen oder das Gehalt von Nebenjobs. Trotzdem sind die jungen Menschen häufig noch auf die elterliche Unterstützung angewiesen. Zum Beispiel in Form des Kindergeldes (seit Januar 250 Euro/Kind), das in bestimmten Fällen auch noch über den 18. Geburtstag hinaus von der Familienkasse gezahlt wird.

Ein Ausbilder zeigt seinem Lehrling etwas an der Kfz-Karosserie.
Bis zum Ende der ersten abgeschlossenen Ausbildung zahlt die Familienkasse weiter Kindergeld. (Symbolbild) © Monkey Business 2/Imago

Kindergeld: Wann es trotz Volljährigkeit des Kindes weiter ausbezahlt wird

Bedingungslos gibt es Kindergeld bis zu dem Monat, in dem der Sprössling 18 Jahre alt wird. Danach gehen die Zahlungen nur weiter, wenn das Kind ein Studium, eine Schulausbildung oder eine Lehre absolviert. Die Zahlungen hören auf, sobald die erste Ausbildung abgeschlossen ist – spätestens aber mit 25 Jahren.

Damit das Kindergeld regelmäßig ausgezahlt werden kann, fordert die Familienkasse jetzt aber Nachweise ein. Das können zum Beispiel Immatrikulationsbescheinigungen, Praktikums- oder Ausbildungsnachweise sein, die in regelmäßigen Abständen an die Kasse geschickt werden müssen. Kindergeld kann außerdem erhalten werden:

Viele Eltern geben dem Nachwuchs nach der Volljährigkeit und dem Auszug das Kindergeld direkt. Ist das nicht der Fall, aber gewünscht, kann ein Abzweigungsantrag helfen.

Was passiert bei Krankheit oder einem fehlenden Ausbildungsplatz?

Nach dem Schulabschluss muss nicht sofort die Ausbildung oder das Studium beginnen. Wichtig ist hier, dass die Familienkasse auf dem Laufenden gehalten wird. Das bedeutet zum Beispiel, dass sich das Kind ernsthaft um eine Ausbildungsstelle bemühen und bei einer Arbeitsagentur als ausbildungsplatzsuchend gemeldet sein muss. Laut Stiftung Warentest reicht dafür eine Bewerbung im Monat nicht aus (BFH, Az. VI R 10/14). Im Zweifel kann sogar das Kindergeld gestrichen werden (BFH, Az. III R 66/05), deshalb sollten Bewerbungen und Vorstellungsgespräche unbedingt notiert werden. Auch junge Erwachsene bis 21, die sich mit einer abgeschlossenen Ausbildung arbeitssuchend melden, werden weiter durch die Familienkasse gefördert.

Es gibt eine Übergangszeit

Besteht zwischen Schulabschluss und dem Beginn von Studium oder Ausbildung eine Übergangszeit, können Sie weiter Kindergeld beziehen. Allerdings nur, wenn dieser Zeitraum vier Monate nicht überschreitet.

Im Krankheitsfall der Volljährigen in Ausbildung kann die Kasse nach sechs Monaten Krankheit die Zahlungen einstellen. Das wird mit einem ärztlichen Attest verhindert, wenn daraus ersichtlich wird, dass nach Überstehen der Krankheit die Ausbildung fortgesetzt werden kann.

Kindergeld bei der zweiten Ausbildung

Laut Bundesagentur für Arbeit kann es mit einer Nebenjob-Bedingung auch jetzt noch Kindergeld geben: „Macht Ihr Kind eine zweite Ausbildung (Schul-, Berufsausbildung oder Studium) und arbeitet bis zu 20 Wochenstunden, können Sie Kindergeld beziehen. Wie viel es mit dieser Beschäftigung verdient, spielt keine Rolle.“

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