Wann Sie den Corona-Test selbst zahlen müssen – und wann die Kasse übernimmt
Bei Verdacht auf eine Coronavirus-Infektion will man so schnell wie möglich Gewissheit: Habe ich Covid-19? Ein Corona-Test bringt Klarheit, doch wer zahlt?
- Der Aufenthalt im Risiko-Gebiet, Kontakt mit einem Covid-19-Patienten oder das Ausschlagen der Corona-Warn-App: Drei Fälle, die den Weg in ein Corona-Testzentrum nötig machen.
- Besteht der Verdacht, dass Sie sich mit Covid-19 angesteckt haben, klären Schnelltest (auch Antigentest genannt) oder PCR-Test*, ob Sie tatsächlich infiziert sind.
- In welchen Fällen Sie den Corona-Test selbst zahlen müssen, erfahren Sie hier.
Schenkt man einer Information auf dem Internetauftritt der Bundesregierung Glauben, muss niemand den Corona-Test selbst zahlen. So heißt es: „Bezahlt werden die Tests zu Covid-19 von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Auch Tests, die der öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) vornimmt, können über die GKV abgerechnet werden“. Doch das stimmt so nicht. In einigen Fällen werden die Kosten für den Corona-Test* nicht von der Kasse übernommen, sondern müssen aus eigener Tasche gezahlt werden.

Corona-Test: In diesen Fällen müssen Sie nicht selbst zahlen
Es gibt bundesweit Abweichungen in Hinblick auf die Kostenübernahme eines Corona-Tests. So sieht etwa die bayerische Teststrategie vor, dass die Tests am Corona-Testzentrum München je nach Grund entweder vom Freistaat Bayern oder von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden. Patienten die nicht gesetzlich versichert sind, erhalten eine Rechnung. Ihre Krankenkasse kann Ihnen Auskunft geben, in welchen Fällen sie die Kosten für den Corona-Test übernimmt. Generell jedoch gilt: Wenn Ihr behandelnder Arzt einen Corona-Test für erforderlich hält – etwa bei Corona-ähnlichen Symptomen –, müssen Sie die Kosten nicht selbst tragen. Auch wenn Ihre Corona-Warn-App ein „erhöhtes Risiko“ anzeigt, handelt es sich bei einem Corona-Test in der Regel um eine Kassenleistung. In dem Fall wird der Test vom örtlichen Gesundheitsamt oder vom niedergelassenen Arzt organisiert, wie die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen informiert.
Kassenleistung ist ein Corona-Test immer, wenn ...
... Ihr behandelnder Arzt einen Corona-Test empfiehlt.
... Ihre Corona-Warn-App ein „erhöhtes Risiko“ meldet.
... Sie in einem Altenheim oder einer Klinik arbeiten und getestet werden möchten, obwohl Sie keine Beschwerden haben.
... das Krankenhaus vor Ihrer geplanten Aufnahme einen negativen Test verlangt.
... Sie in einer Region mit hohen Risiko leben oder sich dort aufgehalten haben (Tests zu diesen inländischen Hotspots* müssen allerdings vom Gesundheitsamt veranlasst werden. Ansonsten sind sie für beschwerdefreie Menschen keine Kassenleistung).
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Wann Sie den Corona-Test selbst zahlen müssen
Wenn es aber um Ihr Privatvergnügen geht oder der Arbeitgeber einen negativen Covid-19-Test verlangt, übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten dafür nicht. In folgenden Fällen müssen Sie den Corona-Test selbst zahlen:
- Das Urlaubshotel verlangt vor Anreise ein negatives Testergebnis.
- Der Arbeitgeber möchte, dass Sie ein negatives Testergebnis vorlegen. (Ob der Arbeitgeber die Ihnen entstehenden Kosten erstattet, müssen Sie mit ihm besprechen. Ausnahmen sind Testungen nach § 3 und 4 der Corona-Testverordnung).
- Wer keine Symptome zeigt und wenn auch sonst kein Hinweis darauf besteht, dass eine Coronavirus-Infektion vorliegen könnte (kein Kontakt mit einem positiv getesteten Menschen, die Corona-Warn-App zeigt kein erhöhtes Risiko an, Sie leben nicht in einem Hotspot), ist der Corona-Test keine Kassenleistung.
Seit dem dem 30.03.2021 haben grundsätzlich alle Personen, die per Flugzeug in die Bundesrepublik einreisen, vor dem Abflug dem Beförderer ein negatives Testergebnis vorzulegen, so die Information des Bundesgesundheitsministeriums. Die Kosten dafür tragen die Reisenden selbst. So heißt es auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums: „Einreisende nach Aufenthalt in einem Risikogebiet, Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiet tragen die Kosten der Tests selbst. Dies gilt sowohl für den verpflichtenden Test im Zusammenhang mit der Einreise als auch den freiwilligen Test zur vorzeitigen Beendigung der Quarantäne“. (jg) *Merkur.de ist Teil des bundesweiten Ippen-Digital-Redaktionsnetzwerkes.
Quellen: www.bundesregierung.de; www.corona-testung.de
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