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Verletzung beim Armdrücken: Arbeitgeber zahlt den Lohn nicht

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Von: Carina Blumenroth

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Zwei Männern beim Armdrücken.
Bei einem Duell im Armdrücken hat sich ein Arbeitnehmer den Arm gebrochen. Sein Chef wollte den Lohn im Krankheitsfll nicht zahlen. © Sergiy Tryapitsyn/Imago

In seiner Pause hat sich ein Arbeitnehmer den Arm beim Armdrücken gebrochen. Der Arbeitgeber zahlt den Lohn nicht weiter, da sich der Arbeitnehmer „mutwillig gefährdet“ habe.

Die gesetzliche Pause steht allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Erholung zu. Mitarbeiter eines Herstellers für Anhängerkupplungen und Fahrradträger haben ihre Pause für ein Duell im Armdrücken genutzt. Dabei hat sich ein Arbeitnehmer den Arm gebrochen. Der Arbeitgeber zahlte den Lohn für die fünfwöchige Arbeitsunfähigkeit nicht. Der Grund: Der Arbeitnehmer habe sich „mutwillig gefährdet“ und die Pause nicht zum Regenerieren genutzt. Der Fall landete vor das Arbeitsgericht in Bielefeld.

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Keine Lohnfortzahlung bei Verletzung in der Pause?

Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die erkrankt sind, bekommen vom ihrem Arbeitgeber eigentlich eine Lohnfortzahlung. Das ist gesetzlich festgehalten. Konkret handelt es sich um § 3 im Entgeltfortzahlungsgesetz. Darin heißt es:

Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.

§ 3 im Entgeltfortzahlungsgesetz

Dieser Grundsatz gilt nicht, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Erkrankung selbst verschuldet haben. Der Arbeitgeber in diesem Fall argumentierte, dass das Armdrücken gefährlich sei und dass der Arbeitnehmer seine Verletzung verschuldet habe. Das Gericht sah dies nicht so. Der Arbeitgeber stützte sich darauf, dass seine Arbeitnehmer gar nicht im Betrieb das Armdrücken hätten durchführen dürfen. Der Ort sei laut Gericht allerdings unerheblich für dessen Entscheidung.

Verletzung in der Pause: Wann ist ein Unfall selbst verschuldet?

Der DGB Rechtsschutz erklärt auf der eigenen Homepage, dass sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beispielsweise bei Sportunfällen schuldhaft Verletzungen zuziehen können. Das sei der Fall, wenn die Kräfte und Fähigkeiten deutlich überschätzt werden und daraufhin Verletzungen erleidet. Ebenfalls sollten die Regeln und Sicherheitsbestimmungen bei Sportarten eingehalten werden, sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grob dagegen verstoßen und dadurch verletzt werden, haben sie auch schuld an ihrer Verletzung. Die Folge? Sie bekommen keine Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber.

Übrigens: Wenn Sie im Homeoffice arbeiten, sollten Sie hier nachlesen, welche Wege dort versichert sind.

Diese Sportarten sind „gefährlich“

Quelle: DGB Rechtsschutz, Stand 04.10.2022

Verletzt in der Pause: Armdrücken ist nicht gefährlich

In diesem Fall hat das Arbeitsgericht entschieden, dass der Arbeitnehmer seine Verletzung nicht selbst verschuldet hat. Er habe Anspruch auf die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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