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Teure Fehler: Wann müssen Arbeitnehmer für einen verursachten Schaden aufkommen?

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Von: Andrea Stettner

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Eine Frau schlägt die Hände vors Gesicht. Fehler im Job können ganz schön teuer werden.
Fehler im Job können ganz schön teuer werden. © Panthermedia/Imago

Ein Missgeschick im Job ist schnell passiert. Wann Arbeitnehmer bei einem verursachten Schaden haften und welche Obergrenzen gelten, lesen Sie hier.

Ob auf der Baustelle, am Fließband oder im Büro: Ein Fehler kann schnell in einem kostspieligen Schaden enden – etwa weil eine Maschine kaputt geht oder rechtliche Regelungen nicht eingehalten wurden. Im schlimmsten Fall kommen sogar Menschen zu Schaden. Doch wer haftet dann – der Arbeitgeber oder auch der Arbeitnehmer?

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Arbeitnehmerhaftung: Mitarbeiter müssen meist nur Anteilig aufkommen

In der Regel sind Arbeitgeber gut versichert. Deshalb müssen Arbeitnehmer für einen selbst verschuldeten Fehler meist nur anteilig aufkommen. Dabei spielt es eine Rolle, ob es sich dabei um eine sogenannte leichte, mittlere oder grobe Fahrlässigkeit handelt. Daraus wird dann ermittelt, welchen Anteil der Arbeitgeber übernimmt und ob beziehungsweise wieviel der Arbeitnehmer dazu beisteuern muss. 

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Einzelfall entscheidet, ob Arbeitnehmer Haftung übernehmen müssen

Wann es sich um eine leichte oder grobe Fahrlässigkeit handelt, ist jedoch oft nicht immer von vornherein klar. „Man muss schon jeden Einzelfall unter die Lupe nehmen, um fair urteilen zu können“, erklärt Benjamin Stumpp, Rechtsexperte bei der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände gegenüber dem Portal aktiv.

So sei etwa der Arbeitsschutz in Deutschland inzwischen so hoch, dass es fast nicht möglich sei, leicht fahrlässig einen schwerwiegenden Fehler zu machen. „Gabelstaplerführer beispielsweise bekommen viele Schulungen, darum ist ein unverschuldeter Unfall selten“, erklärt der Experte gegenüber dem Portal. 

Aber auch bei grober Fahrlässigkeit gibt es durchaus Ausnahmen, die eine volle Haftung ausschließen, etwa, „wenn das Miss­verhält­nis zwi­schen Ar­beits­ver­dienst und Scha­denshöhe zu ex­trem wäre, oder auch dann, wenn der Ar­beit­ge­ber eben­falls da­zu bei­ge­tra­gen hat, dass der Scha­den so hoch aus­ge­fal­len ist (zum Bei­spiel da­durch, daß er nicht durch ei­ne Ver­si­che­rung vor­ge­beugt hat)“, heißt es auf Hensche.de.

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Was, wenn Kunden oder Kollegen zu Schaden kommen?

Die selben Regeln gelten, wenn Sachschäden bei Dritten entstehen – etwa bei Kunden oder Kollegen. Fällt dem Handwerker etwa eine Zange unabsichtlich ins Waschbecken des Kunden, so übernimmt sein Arbeitgeber den Schaden. „War der Arbeitnehmer dagegen ohne Schutzvorkehrung auf einer Leiter und fällt diese um und zerstört das Waschbecken, wird der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber anteilig dafür zur Rechenschaft gezogen werden“, erklärt Rechtsexperte Stumpp im Gespräch mit aktiv.

Für Personenschäden unter Arbeitskollegen haften Arbeitnehmer übrigens nicht. Wenn der Schaden nicht vorsätzlich verursacht wurde, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung.

Auch wenn dem Arbeitnehmer keine Schadenersatzansprüche drohen, so kann ein Fehler auch arbeitsrechtliche Folgen wie eine Abmahnung oder Kündigung zur Folge haben. Lesen Sie hier, wann Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen dürfen.(as) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.

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