Neues Urteil des Arbeitsgerichts: Beleidigungen in Chats können Arbeitnehmer den Job kosten
Arbeitgeber kündigt Mitarbeitern nach rassistischen und sexistischen Äußerungen in privater Whatsapp-Gruppe fristlos. Diese ziehen daraufhin mit der Kündigung vor Gericht.
Nach der kürzlichen Bekanntgabe des Urteils am Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt, herrscht in einigen WhatsApp-Gruppen zwischen Arbeitskollegen wohl ein deutlich verhaltenerer Ton. Das Urteil stößt bei vielen auf Unmut, da die Unterhaltungen schließlich nicht über offizielle, betriebsinterne Kommunikationswege, sondern in privaten Chats erfolgten. Dürfen Arbeitnehmer nun schon aufgrund von unangebrachten Äußerungen über private Plattformen belangt werden?
Beleidigungen von Kollegen und Vorgesetzten im WhatsApp-Chat
Der Kündigungsfall, der zuletzt bis in die letzte Instanz nach Erfurt vor Gericht gezogen wurde, richtete sich an ehemalige Mitarbeiter der Fluggesellschaft TUIfly, wie Br.de berichtet. Die privat befreundeten Arbeitskollegen aus Hannover-Langenhagen tauschten sich regelmäßig in einer privaten WhatsApp-Gruppe aus. Auf Konflikte am Arbeitsplatz reagierten sie mit sexistischen und rassistischen Aussagen über Kollegen und Vorgesetzte im Chat.

Die Chatverläufe, die nach Zuspielen des Arbeitgebers zu sämtlichen fristlosen Kündigungen der Betroffenen führten, enthielten außerdem menschenverachtende Äußerungen sowie Aufrufe zu Gewalt. So heißt es unter anderem laut Tagesschau.de im Chatverlauf der Gruppe, dass die „Covidioten“ „vergast“ werden sollten. Sogar von einem Anschlag soll die Rede gewesen sein. Sich, auch in einem vermeintlich privaten Rahmen, derart unangebracht über Kollegen auszulassen, gehört wohl eher zu den Verhaltensweisen, die Arbeitnehmer besser unterlassen.
Arbeitgeber reagiert mit Kündigungen auf privaten Äußerungen
Nachdem die Chatverläufe der Gruppe in die Hände des Arbeitgebers geraten waren, folgten fristlose Kündigungen für alle Beteiligten. Begründet wurden diese mit den unangebrachten Beleidigungen sämtlicher Kollegen und den zu Gewalt aufstachelnden Nachrichten der Gruppenmitglieder.
Die gekündigten Arbeitnehmer zogen mit der Geschichte vor Gericht bis nach Erfurt, wobei sie sich auf ihr Recht der im Grundgesetz geschützten vertraulichen Kommunikation beriefen. Der Chat habe ausschließlich dem privaten Austausch gedient und hätte nicht für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses verwendet werden dürfen.
Ab wann der private Chat zum Verhängnis werden kann
Das Gericht entschied zugunsten des Arbeitgebers, denn „das Internet ist kein rechtsfreier Raum, auch kein Bollwerk gegen die Außenwelt“, erläutert die Anwältin der TUIfly GmbH. Eine Kündigung als rechtliche Folge auf einen derartigen Austausch gilt erst als nicht gerechtfertigt, wenn die Arbeitnehmer mit Sicherheit von der Verschwiegenheit der anderen Gruppen-Teilnehmer ausgehen können, begründet das Gericht.
Nachdem das Verfahren nun wieder zurück ans Landesgericht Niedersachsen verwiesen wurde, muss dort nun geprüft werden, ob die Kläger tatsächlich von der Vertraulichkeit im Rahmen des Chats ausgehen durften. Außerdem wird untersucht, ob die Gruppenmitglieder das Risiko einer Weitergabe der Äußerungen an Dritte vollkommen ausschließen konnten, meldet Tagesschau.de.