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Sind Kaffeepausen Arbeitszeitbetrug? Sechs Fakten, die Arbeitnehmer wissen sollten

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Tratschen in der Kaffeeküche, eine Zigarette zwischendurch oder ein Arztbesuch – der Berufsalltag besteht bei vielen Menschen mehr als nur aus der eigentlichen Arbeit. Doch was muss dabei beachtet werden?

Acht Stunden konzentriert am Stück zu arbeiten, ist für die meisten Menschen unmöglich. Und, wie diverse Studien belegen, sogar ungesund. Man sollte sich zwischendrin bewegen, seinen Augen eine Pause gönnen – oder ganz einfach mal auf die Toilette. Wer Durst hat, holt sich ein Getränk und wenn es in der Kaffeeküche oder dem Pausenraum dann noch zu einem Gespräch mit Kollegen kommt, kann die schon mal etwas länger dauern. Doch welche Arbeitsunterbrechungen gehören mit zur Arbeitszeit und welche nicht? Hier eine Übersicht über die folgenden Punkte:

  1. Raucherpause
  2. Kaffeepause
  3. Toilettenpause
  4. Umziehen
  5. Arzttermine
  6. Arbeitsweg/Dienstreisen/Fortbildungen

1. Ist die Raucherpause Teil der Arbeitszeit?

Hier ist die Antwort ganz klar: nein. Laut Arbeitszeitgesetz haben Beschäftigte Anrecht auf Pausen: ab sechs Stunden Arbeitszeit ist das Minimum eine halbe Stunde Pause, ab neun Stunden oder mehr sind es 45 Minuten Pause. Diese Zeit kann gestückelt werden, muss aber mindestens 15 Minuten lang sein.

In diese Pausenzeit zählt die Raucherpause nicht mit ein, auch, wenn viele Arbeitgeber in diesem Bereich ein Auge zudrücken. Die hätten nämlich das Recht zu verlangen, dass Raucher diese Zeit nacharbeiten oder könnten diese Art von Arbeitsunterbrechung sogar ganz verbieten. Mitarbeiter müssen sich an die vom Unternehmen vorgegebenen Regeln halten – auch, wenn diese sich ändern. Und: Einige Chefs belohnen Mitarbeiter, die nicht rauchen.

2. Kaffeepausen sind ja wohl erlaubt, oder?

Für Kaffeepausen gilt Ähnliches wie für die Raucherpausen: Sie gehören nicht zur Arbeitszeit und müssten eigentlich nachgearbeitet werden. Genau wie bei den Raucherpausen drücken viele Vorgesetzte hier aber ebenfalls ein Auge zu. Der Kaffee in Pausenraum oder Tratsch und Klatsch am Wasserkocher werden in der Regel geduldet – und stärken häufig Teamgefühl und Wohlbefinden bei Arbeitnehmern.

Kaffeepause unter Kollegen
Ein gemeinsamer Kaffee oder Tee im Pausenraum ist zwar nicht direkt Teil der Arbeitszeit, tut aber gut – und wird von vielen Arbeitgebern geduldet. (Symbolbild) © Odilon Dimier/Imago

3. Erlaubt oder nicht: Toilettenpausen

Auf jeden Fall erlaubt und Teil der Arbeitszeit ist der Gang zur Toilette. Dies kann kein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern verwehren.

4. Zählt der Wechsel von Kleidung zur Arbeitszeit?

Jein. Hier muss man unterscheiden, ob es sich um vorgeschriebene Arbeitskleidung oder einen freiwilligen Kleidungswechsel handelt. Besteht für die Beschäftigung die Notwendigkeit besonderer Kleidung, etwa ein Blaumann mit Firmenlogo oder bestimmte Schutzkleidung, ist das Umziehen Teil der Arbeitszeit. Im Idealfall werden in diesen Fällen auch entsprechende Räumlichkeiten vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt.

Wer jedoch freiwillig zur Arbeit joggt oder im Fahrradfahr-Outfit erscheint, sollte so bei seinem Job erscheinen, dass das Umziehen außerhalb der Arbeitszeit stattfindet. Denn laut Deutschem Gewerkschaftsbund (DGB) ist diese Art von Kleidung Privatsache – und damit nicht vom Unternehmen abzudecken.

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5. Der Arzttermin während der Arbeitszeit

Grundsätzlich gilt: Mitarbeiter sollten Arzttermine nach Möglichkeit auf freie Tage legen oder so planen, dass sie außerhalb der Arbeitszeit liegen. Das klappt jedoch nicht immer. Entweder, weil bei bestimmten Fachgebieten Termine mitunter nur schwer zu bekommen sind (z.B. Dermatologie, Radiologie oder Neurologie) oder Notfälle eintreten. Dann muss der Arbeitgeber einen Arztbesuch ermöglichen – kann aber eine Arztbescheinigung verlangen.

6. Arbeitsweg/Dienstreisen/Fortbildungen zählen doch zur Arbeitszeit?

Auch hier gilt es zu unterscheiden: Dienstreisen und Fortbildungen, wenn vom Arbeitgeber angeordnet, zählen zur Arbeitszeit. Nicht angeordnet, sondern eigener Wunsch? Dann fallen diese Zeiten meist nicht darunter.

Etwas komplizierter ist die Sache beim Arbeitsweg. In der Regel ist der Weg zum Job nicht Teil der üblichen acht Stunden Arbeitszeit. Hier muss man sich als Arbeitnehmer auch bei Streik, Unwetter oder ähnlichem auf die Umstände vorbereiten und entsprechend Homeoffice beantragen (je nach Regelung des Unternehmens) oder entsprechend planen. Bei längeren Zugfahrten unterscheiden Arbeitsrechtsexperten häufig zwischen denen, die tatsächlich arbeiten (Zugfahrt ist Arbeitszeit) und denen, die dies nicht tun (keine Arbeitszeit).

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