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Arbeitsrecht: Ein geplanter Arztbesuch vor Arbeitsbeginn ist nicht unfallversichert

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Der direkte Weg zur Arbeit ist versichert – anders sieht das aus, wenn vor Dienstbeginn ein Arzttermin gelegt ist. Da greift ein Wegeunfall nicht unbedingt.

Vor der Arbeit mal schnell zum Arzt – auch, wenn das mit Ihren Vorgesetzten abgesprochen ist, kann es sein, dass Sie nicht unfallversichert sind. So erging es einem Mann, der auf dem Weg vom Arzt zum Arbeitsort einen Unfall erlitt. Das Sozialgericht Oldenburg lehnt die Anerkennung eines Wegeunfalls in diesem Fall ab.

Ein Ordner, darauf steht Berufsgenossenschaft.
Als Wegeunfall zählen nur direkte Wege von Wohnung zur Arbeit und umgekehrt. © Imago

Wegeunfall: Nur direkte Wege sind versichert

Die Berufsgenossenschaft, der der Vorfall gemeldet wurde, lehnt die Anerkennung eines Arbeitsunfalls laut DGB Rechtsschutz ab. Hintergrund sei, dass der Kläger zu dem Zeitpunkt des Unfalls keiner versicherten Tätigkeit nachgegangen sei, sondern „eigenwirtschaftlich“ gehandelt habe. Dies bedeutet, dass seine Tätigkeit, in diesem Fall der Weg vom Arzt zum Arbeitsort, nicht aus beruflichen Belangen durchgeführt wurde. Weiter heißt es, dass es sich um einen sogenannten Abweg handele, der von vorneherein geplant gewesen sei. Für solche Wege bestehe kein Versicherungsschutz.

Auch eine vorherige Absprache mit den Vorgesetzten, dass ein Arztbesuch anstehe und danach die Arbeit aufgenommen werde, reiche nicht, um einen Versicherungsschutz herzustellen. Das konsultierte Sozialgericht entschied, dass es nicht auf eine Vereinbarung ankomme und der Kläger keinen Weg zurückgelegt habe, der versichert gewesen sei.

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Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit gehören zum persönlichen Lebensbereich

Grundsätzlich, so heißt es in der DGB-Erklärung, seien Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit dem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen. Daraus ergebe sich, dass diese nicht versichert sind. Mit Aufsuchen des Arztes habe der Kläger keine dienstliche Pflicht erfüllt.

Wegeunfall nur unmittelbare Wege sind versichert

Wer von seiner Wohnung zu der Arbeitsstelle fährt, der ist versichert – wenn in diesem Bereich ein Unfall passiert, dann greift der sogenannte Wegeunfall. Allerdings muss der direkte Weg genommen werden, dass der Weg nicht mit Abweichungen oder längeren Zwischenstopps durchgeführt werden sollte. Kommt es doch zu Unterbrechungen oder Abweichungen, dann spricht man von einem sogenannten Abweg.

Ein Abweg kann aber, laut den Erläuterungen von DGB, wieder beendet werden. Dies liege dann vor, wenn die eigentliche Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeit wieder aufgenommen werde. Sollte dies wieder erreicht sein, dann bestehe wieder der Versicherungsschutz. Im Falle des Klägers wurde dieser Weg vor dem Unfall nicht erreicht.

Grundsätzlich bestehe die Möglichkeit, dass die Arztpraxis als „dritter Ort“ gewertet werden könne und somit den Beginn des Arbeitsweges darstelle. Das Bundessozialgericht hat in diesem Falle aber geregelt, dass der Aufenthalt an einem dritten Ort mindestens zwei Stunden dauern müsse. Dies lag bei dem Kläger nicht vor.

Wegeunfall oder nicht? Lassen Sie sich bei Schilderung des Unfalls beraten

Sollten Sie einen Wegeunfall erleiden, lassen Sie sich sicherheitshalber rechtlich beraten, wie genau Sie den Antrag stellen müssen. Die Bewilligung hängt meist von Kleinigkeiten ab, die dann entscheiden, ob Ihr Unfall ein Wegeunfall war oder nicht.

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