Ihr Recht im Homeoffice – dann darf die Kamera in der eigenen Wohnung aus bleiben
Die Arbeitswelt ist im Wandel – während Videokonferenzen noch vor knapp drei Jahren eher selten waren, gehören sie jetzt für viele Arbeitnehmer dazu. Wie aber ist das mit der Kamera?
Bei vielen Besprechungen innerhalb der Arbeitswelt haben sich die Verantwortlichen vor Ort in Büros getroffen. Seit dem Beginn der Corona-Pandemie ist das anders – jetzt sind Videokonferenzen für viele Menschen Alltag. Ob hybride Veranstaltungen oder ganz digital, vor der Kamera zu sitzen, gehört für viele Menschen jetzt dazu. Aber sind Sie eigentlich verpflichtet, die Kamera anzuschalten und was machen Sie mit dem Mikrofon?

Videokonferenzen aus dem Homeoffice
Viele kleine Kacheln auf dem Bildschirm – das ist für einige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Alltag, wenn eine Videokonferenz ansteht. Aber wie verhalten Sie sich eigentlich richtig? Das Mikrofon schalten Sie besonders bei Hintergrundgeräuschen am besten nur dann ein, wenn Sie auch etwas sagen möchten. Bei Videokonferenzen mit vielen Menschen ist es meist voreingestellt, dass das Mikrofon stumm gestellt wurde. Dann müssen Sie sich also aktiv dafür entscheiden, das Mikrofon anzustellen, damit Sie von anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmern gehört werden.
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Kamera an oder aus bei der Videokonferenz?
Ob Sie die Kamera bei einem Meeting einschalten sollen, das hängt von der Firmenphilosophie ab und meist auch davon, wie stabil das Internet gerade ist. Oft ist es sinnvoll, die Kamera ausgeschaltet zu lassen, damit die Kapazität auf die Übertragung des Audiosignals gelegt wird. Allerdings kann die Frage bei Videokonferenzen Kamera an oder aus auch eine Frage für Anwältinnen und Anwälte sein.
Video an | Video aus | |
---|---|---|
Büro | Ja | / |
Homeoffice | Ja, unter Voraussetzungen |
Dr. Christian Borchers ist Rechtsanwalt bei der Datenschutz Süd GmbH und Lehrbeauftragter für Datenschutzrecht an der Universität Würzburg. Er hat auf der Webseite Datenschutz-Notizen seine Gedanken zur Kameranutzung bei Videomeetings geteilt. Laut ihm ist es vertretbar, bei Meetings die Kamera anzuschalten – jedoch nur unter verschiedenen Bedingungen.
- Das Videotool kann den Hintergrund ausblenden oder man kann einen anderen Hintergrund einfügen. Ist dies nicht der Fall, werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Homeoffice in ihrer Privatsphäre gestört.
- Bei Homeoffice sollte generell die Möglichkeit bestehen, das Kamerabild im Einzelfall zu deaktivieren. Das kann sinnvoll sein, wenn beispielsweise Kinder betreut werden. Diese Handlung entspräche außerdem der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die verweist auf das Widerspruchsrecht von Personen.
- Es wird keine Videoaufzeichnung gemacht – außer, es besteht eine ausdrückliche Zustimmung.
- Bei der Datenverarbeitung aus Drittstaaten müssen die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs zur Drittstaatenübermittlung durch den Arbeitgeber gewahrt werden.
- Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten über die Datenverarbeitung informiert werden.
Quelle: Datenschutz-Notizen, Stand: 12.10.2022
Kamera an in Videokonferenzen? Damit beschäftigen sich in den Niederlanden Gerichte
Den ganzen Arbeitstag die Kamera anlassen und den Bildschirm teilen – das war zu viel für einen niederländischen Mitarbeiter, der Remote bei einer US-amerikanischen Firma arbeitet. Er weigert sich, die Kamera anzuschalten und wurde einen Tag darauf gekündigt. Das war nicht gerechtfertigt, daher ging er vor Gericht.
- Die Hintergründe: Ende August nimmt der Mitarbeiter an einem Programm teil, in dessen Zuge sollte er den ganzen Arbeitstag eingeloggt sein, den Bildschirm teilen und die Kamera laufen lassen. Das sieht der Arbeitnehmer als Eingriff in seine Privatsphäre und schaltet die Kamera aus.
Seine Klage begründete der Arbeitnehmer damit, dass die Kündigung unverhältnismäßig sei und die Forderung, die Kamera anzulassen, unangemessen. Er sah einen Verstoß der Datenschutzbestimmungen. Das Gericht hat dem Arbeitnehmer Recht gegeben.
Begründung des Gerichts
Der Arbeitgeber habe die Gründe für die Kündigung nicht deutlich gemacht, ebenso sei eine Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers nicht erkennbar und die Anweisung, die Kamera eingeschaltet zu lassen, verstößt gegen die Achtung des Privatlebens.
Das Unternehmen versuchte zu argumentieren, dass der Manager bei einer Arbeit im Büro ebenfalls die Tätigkeiten des Arbeitnehmers sehen würde. Diese Argumentation reichte nicht aus. Der Arbeitnehmer bekam eine Entschädigung in Höhe von rund 75.000 Euro zugesprochen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.