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Neue Studie: Jeder Zehnte geht mit akuter Corona-Infektion zur Arbeit

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Von: Carina Blumenroth

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Gliederschmerzen, Kratzen im Hals – eine Erkältung oder Corona-Symptome. Eine Studie hat herausgefunden, dass jeder Zehnte trotz Corona zur Arbeit geht.

Maske tragen, Abstand halten, regelmäßige Corona-Tests, das sind ein paar Maßnahmen, mit denen man sich und andere schützen kann. Bei der Arbeit sehen das viele allerdings gerade nicht so streng. Jede/r Zehnte soll laut einer Studie der BBK Pronova mit einer akuten Corona-Infektion zur Arbeit gehen. Die Studie liegt den Zeitungen der Funke Mediengruppe vor.

Frau draußen mit laufender Nase.
Jeder Zehnte geht trotz positivem Corona-Test zur Arbeit. (Symbolbild) © Antonio Guillem/Imago

Mit mildem Corona-Verlauf ab ins Büro

Jede/r Zehnte der Befragten geht trotz positivem Test bei einem milden Corona-Verlauf ins Büro. 17 Prozent geben an, dass sie nur so lange daheim bleiben, bis die schlimmsten Symptome abklingen. Rund 8 Prozent machen ihre Entscheidung daheim im Bett zu bleiben oder ins Büro zu gehen, davon abhängig, wie viel Arbeit gerade anstehe. Das ist nicht nur für die eigene Gesundheit gefährlich, sondern vor allem auch für die Kolleginnen und Kollegen.

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Corona-Infektion im Büro: „Unzumutbare Gefahr“

Der Beratungsarzt der Pronova, Gerd Herold, schätzt Menschen, die trotz Corona-Infektion in die Arbeit gehen als „unzumutbare Gefahr“ für die Kolleginnen und Kollegen ein. Weiter glaubt er allerdings auch, dass sich die Arbeitshaltung im Laufe der Pandemie verändert habe, wie Businessinsider berichtet: „Manche haben Sorge, als faul zu gelten oder den Kolleginnen und Kollegen die Vertretung zuzumuten.“

Trotz positivem Test keine Änderung des Verhaltens? Sie machen sich strafbar

Wenn Sie sich bewusst sind, dass Sie infiziert sind und sogar positiv getestet wurden, dann machen Sie sich strafbar. Die Anwälte von Schumacherlaw.com schreiben auf der eigenen Webseite: „Bei dem Coronavirus handelt es sich um einen gesundheitsschädlichen Stoff i.S.d. [im Sinne des, Anm. der Red.] Strafgesetzbuches. Weiß man, dass man infiziert ist und steckt man jemanden an, so kann dies eine gefährliche oder fahrlässige Körperverletzung darstellen.“ Wenn Sie sich trotz typischer Symptome nicht testen lassen, dann könnten Sie sich unter Umständen wegen „fahrlässiger Körperverletzung strafbar machen“.

Die Übertragung des SARS-CoV-2-Virus durch eine infizierte Person auf eine andere erfüllt den Tatbestand sowohl einer Körper- als auch einer Gesundheitsverletzung i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB. Nach der Norm ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper oder – unter anderem – die Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt.

Anwälte von Schumacherlaw.de, aufgerufen am 17.10.2022

Allerdings ist der Nachweis meist ein Problem, wie die Rechtsanwälte Kotz GbR auf der Webseite StrafrechtSiegen mitteilen: „Die Rede ist an dieser Stelle von der sogenannten Kausalität, die stets hergestellt werden muss. Es ist in der gängigen Praxis nur sehr schwer feststellbar, durch welche Person in welcher Form eine tatsächliche Ansteckung mit dem Coronavirus erfolgt ist. Die Kausalität muss jedoch im Strafrecht zwingend bewiesen werden, damit die Strafbarkeit des Handelns nachgewiesen werden kann.“ Unter Umständen kann eine gefährliche Körperverletzung vorliegen, für eine Strafbarkeit reiche der bedingte Vorsatz bereits aus: „Wer eine andere Person vorsätzlich mit dem Virus ansteckt, begeht eine gefährliche Körperverletzung. Wie bei allen anderen Verhaltensmustern im Strafrecht ist bereits der Versuch strafbar. Dies bedeutet, dass es für die Strafbarkeit des Handelns bereits ausreichend ist, wenn der Täter selbst davon ausgeht, dass bei ihm eine Infektion vorliegt. Die Infektion selbst muss für die Strafbarkeit nicht einmal vorliegen.“

Corona-Infektion am Arbeitsplatz: Das sollten Sie tun

Sagen Sie auf jeden Fall Ihrem Arbeitgeber Bescheid, bei Symptomen kontaktieren Sie Ihren Arzt oder Ihre Ärztin, damit diese Sie krankschreibt. Bis zu sechs Wochen erhalten Sie Lohnfortzahlung. Für eine Krankschreibung ist kein PCR-Test nötig, wie der RBB berichtet, um einen späteren Genesenenstatus zu erreichen, ist ein PCR-Test allerdings Pflicht. Wenn Sie keine Symptome haben, dann werden Sie nicht krankgeschrieben – allerdings werden Sie durch das Infektionsschutzgesetz geschützt. Der RBB beschreibt, dass Betroffene den behördlichen Bescheid der Quarantäne bei dem Arbeitgeber einreichen müssen, dann werde der Lohn – wie auch bei einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – sechs Wochen gezahlt.

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Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung seit Oktober 2022

Am 01. Oktober trat die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung in Kraft. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) sagt, dass Betriebe und Unternehmen jetzt flexibel auf das Infektionsgeschehen reagieren können. Er äußert sich auf der Webseite der Bundesregierung folgendermaßen: „So werden Ansteckungen im Betrieb verhindert und Arbeits- und Produktionsausfälle vermieden.“ Die Verordnung gilt voraussichtlich bis zum 07. April 2023. Die Maßnahmen im Überblick:

Unabhängig davon sollten Arbeitgeber die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dabei unterstützen, Impfangebote wahrzunehmen, wie die Bundesregierung mitteilt. Ziel der Maßnahmen ist es, krankheitsbedingte Ausfallzeiten von Beschäftigten zu vermindern, das Gesundheitssystem, die Wirtschaft und Infrastruktur zu entlasten.

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