Kündigung unwirksam? Das sind Ihre Rechte als Arbeitnehmer

Arbeitnehmer sollten Ihre Rechte kennen. Das gilt auch für die Kündigung. Denn in manchen Fällen ist es zweifelhaft, ob eine Kündigung die nötigen Kriterien erfüllt.
- Hat die Kündigung Formfehler?
- Und wann ist eine betriebsbedingte Kündigung überhaupt rechtens?
- Die Details sind oft entscheidend. Was Arbeitnehmer grundsätzlich wissen sollten.
Für eine Kündigung* kann es viele Gründe geben. In vielen Fällen sind Kündigungen betriebsbedingt. Aber auch Fehlverhalten, längere Fehlzeiten oder zum Beispiel wirtschaftliche Probleme machen Arbeitgeber manchmal geltend. Nicht selten kommt es deshalb zu Rechtsstreitigkeiten, die schlussendlich vor dem Arbeitsgericht landen.
Bei Zweifeln an der Wirksamkeit einer Kündigung haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, dort eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Zwingend erforderlich sei ein Anwalt dafür nicht, heißt es in einem Bericht auf Welt.de. Im besten Fall hätten Arbeitnehmer jedoch schon vorgesorgt. Folgende Punkte sollten gekündigte Arbeitnehmer prüfen lassen:
- Hat die Kündigung Formfehler?
Auch Arbeitgeber machen Fehler. Gerade bei Kündigungen gelten jedoch strenge Regeln und Vorschriften. Ein Formfehler in der Kündigung bedeute zwar noch nicht, dass rausgeworfene Arbeitnehmer ihren Job auf jeden Fall behalten dürfen, heißt es in einem Beitrag der Deutschen Presse-Agentur (dpa). Lohnen könne es sich demnach aber trotzdem, auf alle Kleinigkeiten zu achten. Denn die Kündigung muss zum Beispiel schriftlich und mit Original-Unterschrift erfolgen. Also nicht etwa per E-Mail oder Fax. - Wer hat die Kündigung unterschrieben? In manchen Unternehmen brauche es für eine wirksame Kündigung die Signatur beider Geschäftsführer, heißt es in dem dpa-Bericht, anderswo reiche beispielsweise die Kombination aus Chef und Prokurist. Auskünfte gibt es dem Bericht zufolge im Zweifelsfall im Handelsregister. Enthält die Kündigung einen der genannten Formfehler, ist sie womöglich ungültig.
- Sind bei einer betriebsbedingten Kündigung die Voraussetzungen erfüllt?
Prüfen lassen sich drei Punkte: Zum einen fußt die Kündigung auf einer unternehmerischen Entscheidung. Maßgeblich sei dabei, dass der Arbeitsplatz weggefallen und eine Weiterbeschäftigung nicht möglich ist, erklärt Jan Witter, Fachanwalt für Arbeitsrecht dpa zufolge. Zweitens müssen dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen. Ein Arbeitgeber müsse prüfen, ob er die Mitarbeiter nicht anders einsetzen kann. Dritte Voraussetzung ist die Sozialauswahl. Dabei werden die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter, mögliche Unterhaltspflichten und etwa der Grad einer Schwerbehinderung gewichtet und abgewogen, wer am wenigsten schutzwürdig ist. „Das ist derjenige, der nach einem festgelegten Punkteschema am wenigsten Punkte erreicht.“ Ist eine dieser drei Voraussetzungen nicht erfüllt ist, ist die Kündigung im Grunde nicht rechtens, heißt es weiter in dem dpa-Bericht. „Es scheitert sehr häufig daran, dass eben keine dringenden betrieblichen Erfordernisse vorliegen“, wird der Experte dort zitiert. Oft sind es nur für den Arbeitgeber spürbare betriebliche Erfordernisse, „die aber nicht in dem erforderlichen Maße dringlich sind.“ - Dringlich ist es, wenn der konkrete Arbeitsplatz wegfällt. Der Arbeitgeber bekommt ein Problem, wenn er nur sagt: Die Zeiten sind schlecht, ich habe keine Kundschaft oder keine Aufträge mehr, wie Tjark Menssen, Leiter der Rechtsabteilung der DGB Rechtsschutz GmbH dem dpa-Bericht zufolge erklärt. „Da muss er darlegen, dass die Umsatzmenge auch genau mit dem benötigten Personal in Zusammenhang steht. Das ist für ihn häufig schwierig.“
- Ein weiterer Punkt an dem eine betriebsbedingte Kündigung häufig scheitert, ist Arbeitsrechtlern zufolge die Sozialauswahl.
- Ist die krankheitsbedingte Kündigungen überhaupt haltbar?
Gute Chancen haben Arbeitnehmer vor Gericht dem Bericht von „Welt.de" zufolge außerdem häufig bei krankheitsbedingten Kündigungen. Auch verhaltensbedingte Kündigungen, etwa aufgrund von schlechter Arbeitsleistung oder wiederholtem Zuspätkommen, hätten vor Gericht nicht immer Bestand. - Das Portal „Karrierbibel.de“ informiert zudem darüber, dass bei personenbedingten Kündigungen (insbesondere wegen längerer Krankheit) sowie bei verhaltensbedingten Kündigungen (zum Beispiel wegen eines Pflichtverstoßes oder wiederholtem Zuspätkommen) die Rechtsprechung regelmäßig „zumindest eine vorhergehende Abmahnung“ verlange - quasi als gelbe Karte für den Arbeitnehmer. Die Frist für die Kündigungsschutzklage bleibe von diesen Gründen jedoch unbenommen.
- Fristlose Kündigung? Hier gibt es die höchsten Hürden
Bei besonders schweren Pflichtverstößen wie beispielsweise Diebstahl kann der Arbeitgeber auch außerordentlich kündigen, also fristlos mit sofortiger Wirkung und ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, informiert „Karrierebibel.de“ zudem. „Die Anforderungen liegen hier aber noch höher“, schreibt das Portal. „Das Unternehmen muss beispielsweise innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis der Gründe kündigen, sonst ist es zu spät für eine fristlose Kündigung. Verpasst der Arbeitgeber diese 14-Tagesfrist, kassiert das Arbeitsgericht im Klagefall die fristlose Kündigung ein.“ Der Arbeitgeber könne hier nur noch hoffen, dass es für eine hilfsweise ordentliche Kündigung ausreiche. (ahu)*Merkur.de ist Teil des bundesweiten Ippen-Redaktionsnetzwerks.
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Quellen: dpa, Welt.de, Karrierbibel.de
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