- bei einem Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag (nach Verhandlung)
- nach einer Kündigungsschutzklage
- Vergleich vor dem Arbeitsgericht
- Abfindung nach dem Betriebsverfassungsgesetz
Quelle: Haufe.de, Hensche
Wenn man betriebsbedingt entlassen wird, bestehe nur dann ein Anspruch auf eine Abfindung, wenn man auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet, informiert die Gewerkschaft ver.di. In der Regel belaufe sich die Abfindung dann auf ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. In anderen Fällen gebe es keinen Anspruch.
Allerdings sei grundsätzlich eine Kündigungsschutzklage zu prüfen, denn Betroffene erhielten in diesem Fall meist eine höhere Abfindung, informiert die Gewerkschaft weiter. Rund 85 Prozent der Fälle endeten demnach mit einem Vergleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer.