Persönliche Stimmabgabe als Regel bei Betriebsratswahlen
Bei Betriebsratswahlen muss es grundsätzlich möglich sein, die Stimme persönlich abzugeben. Eine Briefwahl anzuordnen, obwohl ein Teil der Belegschaft sein Kreuz vor Ort machen kann, ist unzulässig.
Bei Betriebsratswahlen muss es grundsätzlich möglich sein, die Stimme persönlich abzugeben. Eine Briefwahl anzuordnen, obwohl ein Teil der Belegschaft sein Kreuz vor Ort machen kann, ist unzulässig.
In dem verhandelten Fall hielt eine Gewerkschaft eine Betriebsratswahl für ungültig. Es ging um ein Unternehmen, das im Bereich Reinigung, Sicherheit, Gastronomie und Catering tätig ist. In der Firma sind rund 1450 Mitarbeiter beschäftigt, davon arbeiten 40 bis 50 in der Zentrale. Der Rest ist im Schichtdienst an verschiedenen Einsatzorten. Der Wahlvorstand ordnete eine Briefwahl an. Die Gewerkschaft war der Meinung, die generelle Anordnung der Briefwahl sei unzulässig.
Das sah auch das . Zumindest die Mitarbeiter in der Zentrale hätten die Möglichkeit gehabt, ihre Stimme persönlich abzugeben. Daher sei die generelle Anordnung einer Briefwahl unzulässig gewesen. Die Wahl des Betriebsrats sei damit ungültig.
Steht die Betriebsversammlung bevor, stellt sich häufig die Frage: Was ist eigentlich mit den Praktikanten? Diese dürfen grundsätzlich daran teilnehmen, sagt Pauline Moritz, Rechtsanwältin und Expertin für das Thema Arbeitsrecht in Köln. Häufig ist das für sie aber nicht sehr interessant, denn in der Regel werden Themen besprochen, die den Betrieb langfristig betreffen. Oft geht es dann um Details, die erst wichtig werden, wenn der Praktikant längst nicht mehr da ist.
(dpa)