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Müssen Beschäftigte ihren Urlaub vorarbeiten? Experte erklärt die Rechtslage

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Muss der Arbeitgeber sich um meine Urlaubsvertretung kümmern?
Die Vorfreude auf den Urlaub steigt, wenn Beschäftigte wissen, dass sie in ihrer Abwesenheit gut vertreten werden. © Christin Klose/dpa-tmn

Bevor die Erholung ansteht, Überstunden machen – oder dem Team einen Haufen Arbeit hinterlassen: Das Thema Urlaubsvertretung ist nicht überall optimal geregelt.

In den Sommermonaten planen viele Berufstätige längere Urlaube ein. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind dabei regelmäßig besorgt, wer ihre Aufgaben in ihrer Abwesenheit übernimmt. Muss der Arbeitgeber sich um die Urlaubsvertretung kümmern?

Die simple Antwort lautet: Nein. „Der Arbeitgeber kann theoretisch auch sagen, es ist mir egal, was während der Urlaubsabwesenheit passiert“, sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Genauso habe er die Möglichkeit, zu sagen: Stimmt im Team ab, wer Aufgaben während des Urlaubs übernimmt.

Als Urlaubsvertretung Überlastung unbedingt ankündigen

In letzterem Fall ist die Arbeitsbelastung für die vertretenden Kolleginnen und Kollegen oft hoch. Beschäftigte sollten der Führungskraft bei Überlastung mitteilen, dass sie aufgrund der hinzukommenden Aufgaben nun Prioritäten setzen müssen und abstimmen, was zuerst erledigt werden soll.

„Im schlimmsten Fall, etwa wenn ich im medizinischen Bereich nicht mehr alle Patienten betreuen kann, muss man eine Überlastungsanzeige machen“, so Meyer. Nach dem Motto: Unter den gegebenen Umständen besteht die Gefahr, dass die Qualität der Arbeit nicht so ist, wie sie sein sollte.

Beschäftigte müssen ihren Urlaub nicht vorarbeiten

Was nicht geht: „Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass man die Arbeitszeit, die durch den Urlaub ausfällt, vor- oder nacharbeitet“, so der Fachanwalt. Das widerspreche dem Erholungszweck des Urlaubs.

Peter Meyer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Peter Meyer

Der Arbeitgeber kann Beschäftigte aber anweisen, ihren Urlaub im Rahmen ihrer regulären Arbeitszeit so vorzubereiten, dass möglichst wenig Aufwand in der Urlaubszeit für die Kolleginnen und Kollegen anfällt.

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In manchen Fällen müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer übrigens nicht zwingend ihr Urlaubskonto belasten. Zum Teil können sie stattdessen Sonderurlaub in Anspruch nehmen. dpa/ahu

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