Darf mir der Chef vorschreiben, wie oft ich während der Arbeit aufs Klo darf?

Wer "muss", der muss eben - auch während der Arbeitszeit. Wie oft und wie lange Ihr Chef Toilettengänge hinnehmen muss, erfahren Sie hier.
Der Toilettengang zählt zu den Grundbedürfnissen eines jeden Menschen. Da ist es doch klar, dass Arbeitnehmer während der Arbeitszeit so oft und so lange aufs Klo gehen dürfen, wie sie wollen - oder etwa doch nicht? Kann der Chef Toilettengänge auch beschränken?
Toilettenpausen zählen zur Arbeitszeit
Fest steht: Wer während der Arbeit zur Toilette geht, macht keine Pause, erklären die Anwälte der Kanzlei Hesselbach auf ihrer Internetseite. Der Klogang zählt zur Arbeitszeit und sollte deshalb auch so kurz wie möglich gehalten werden.
Wer seinen Aufenthalt auf dem stillen Örtchen jedoch absichtlich verlängere, um andere Dinge zu erledigen (im Internet surfen, telefonieren etc.), der begehe Arbeitsverweigerung. In diesem Fall droht die Abmahnung und im Wiederholungsfalle sogar die Kündigung.
Auch interessant: In diesen Fällen droht Ihnen die fristlose Kündigung.
Chef darf Häufigkeit und Dauer der Toilettenzeiten nicht festlegen
Verbieten darf ein Chef den Gang zur Toilette nicht. Der Vorgesetzte darf auch nicht die Häufigkeit und maximale Dauer der Klogänge festlegen. Wie viel Zeit Mitarbeiter insgesamt auf dem stillen Örtchen verbringen dürfen, ist gesetzlich ohnehin nicht festgelegt. Hier müsse im Einzelfall abgewogen werden, so die Experten. Laut einem Urteil des Arbeitsgerichts Köln ist jedoch ein Toilettenaufenthalt von 30 Minuten am Tag noch kein Grund, den Lohn zu kürzen.
Chef muss lange Toilettenzeiten nachweisen können
Ihr Chef droht, Ihre Toilettenzeit von der Arbeitszeit abzuziehen, weil Sie zu viel Zeit auf dem stillen Örtchen verbringen? Dann muss er die Dauer Ihrer Klogänge auch nachweisen können - ein Verdacht reiche laut der Anwälte nicht aus. Das gestaltet sich in der Realität schwierig, schließlich ist Videoüberwachung auf Toiletten verboten.
Besteht Unfallschutz auf der Toilette?
Übrigens: Wenn sich ein Mitarbeiter auf der Betriebstoilette verletzt, weil er etwa auf dem frisch gewischten Fliesenboden ausrutscht oder sich die Hand an der Tür einklemmt, haftet der Arbeitgeber nicht für den Schaden. Toilettengänge gelten während der Arbeitszeit als Privatangelegenheit, demzufolge besteht auch kein dienstlicher Unfallschutz auf dem stillen Örtchen.
Möglicherweise bestehen jedoch Schadenersatzansprüche, wenn die Verletzung etwa durch einen kaputten Wasserhahn verursacht wurde, den der Arbeitgeber versäumt hat, reparieren zu lassen. Arbeitgeber müssen schließlich ihrer Sicherungspflicht nachkommen - die Chancen auf Entschädigung stehen in diesem Fall gut.
Lesen Sie auch: Verhaltensbedingte Kündigung: Diese Fehler können Sie den Job kosten.
Wollen Sie über aktuelle Karriere-News auf dem Laufenden bleiben? Dann folgen Sie unserer Branchenseite auf dem Karriereportal Xing.
as