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Reiseveranstalter haftet nicht für Sturz auf Flughafenboden

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Reiseveranstalter haften nicht für Verletzungen, die sich Reisende durch Stürze auf nassem Flughafenboden zuziehen. Foto: Jens Büttner/Illustration
Reiseveranstalter haften nicht für Verletzungen, die sich Reisende durch Stürze auf nassem Flughafenboden zuziehen. Foto: Jens Büttner/Illustration © Jens Büttner

Eine Pauschalurlauberin stürzt im Flughafen auf einer nassen Fläche und verletzt sich. Vom Reiseveranstalter verlangt sie Schmerzensgeld und Schadenersatz. Vor Gericht hat sie aber keinen Erfolg - warum?

Baden-Baden (dpa/tmn) - Ein Reiseveranstalter haftet nicht für den Sturz einer Urlauberin auf dem nassen Boden eines Flughafens. Weder der Flughafenbetreiber noch der Reinigungsdienst seien sogenannte Verrichtungsgehilfen des Veranstalters, entschied das Landgericht Baden-Baden (Az.: 3 O 70/18).

Der Reiseanbieter habe keinen Einfluss darauf, wie und wann das Reinigungspersonal seine Arbeiten ausführe. Im verhandelten Fall stritt eine Urlauberin vor Gericht mit ihrem Reiseveranstalter, weil sie während einer Pauschalreise nach Gran Canaria im Flughafen von Las Palmas gestürzt war.

Dabei hatte sie sich die Schulter verletzt. Die Frau berichtete, es habe kein Warnschild auf den nassen Boden hingewiesen. Dies hätte in der Verantwortung des Veranstalters gelegen. Die Urlauberin forderte Schmerzensgeld und Schadenersatz.

Das Gericht lehnte die Klage jedoch ab und entschied, dass der Reiseveranstalter seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe. Diese Pflicht umfasst die Auswahl und Kontrolle der jeweiligen Leistungserbringer - zum Beispiel des ausgewählten Hotels. Hingegen sei es nicht die Aufgabe des Veranstalters, jede mögliche Gefahrenquelle zu kontrollieren. Bei dem Sturz auf dem nassen Boden hat sich laut Gericht ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht - auch wenn kein Warnschild auf die feuchte Stelle hingewiesen hat.

Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» (Ausgabe 2/2019).

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