Grillen, rauchen, Wäsche trocknen: Fünf Dinge, die auf dem Balkon verboten sind
Der Balkon ist für die meisten eine Wohlfühloase. Doch egal ob Mieter oder Eigentümer – nicht alles, was auf dem Balkon üblich erscheint, ist auch erlaubt.
Im Sommer, wenn die Tage wieder wärmer werden, dient vielen ihr Balkon als Wohnzimmerersatz: Hier lässt es sich essen, grillen oder eine kleine grüne Oase errichten. Doch Vorsicht: Einiges, was üblich erscheint, ist auf dem Balkon verboten.
1. Grillen auf dem Balkon
Eine Grillfeier auf dem Balkon ist prinzipiell erlaubt. Dennoch kann das Grillen per Mietvertrag oder in der Hausordnung verboten werden. Wer das Verbot missachtet, dem droht schlimmstenfalls die Kündigung. Zudem befindet sich im Mietvertrag häufig eine Klausel, die Grillen mit Holzkohle untersagt. Die damit verbundene Rauchentwicklung könnte die Anwohner belästigen.
Generell gilt beim Grillen, auch im eigenen Garten, das Gebot der Rücksichtnahme, was die Lärm- und Geruchsentwicklung anbelangt. Zieht Ruß und Qualm konzentriert in die Wohn- und Schlafräume der Nachbarn, begeht der Griller eine Ordnungswidrigkeit nach dem Immissionsschutzgesetz. Bevor Nachbarn die Polizei einschalten, sollten sie jedoch versuchen, das Gespräch mit dem Grillmeister oder der -meisterin zu suchen. Ab 22 Uhr, wenn die Nachtruhe gilt, sollte die Grillfeier dann ohnehin nach drinnen verlegt werden.
Echtes Grillaroma ohne Rauch
Ein neuer Grilltrend sorgt für Furore: Holzkohlegrills, die so gut wie nicht rauchen und somit balkontauglich sind. Im Lotus-Grill (werblicher Link) sorgt ein batteriebetriebener Lüfter dafür, dass die Glut in 3 Minuten grillbereit ist – und der Rauch einiger weniger Kohlen nur das Grillgut umströmt, nicht die Umgebung.
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2. Markise auf dem Balkon anbringen
Wer eine Markise auf dem Balkon befestigen möchte und dafür die Außenwand oder den Balkon darüber anbohren muss, begeht eine bauliche Veränderung. Diese sind jedoch verboten, wenn sie nicht mit dem Vermieter abgesprochen wurden. Alternativ können Mieter jedoch Klemmmarkisen anbringen, die einfach zwischen Boden und Decke des Balkons geklemmt werden.
Klemmmarkise ohne Bohren
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3. Wäschetrocknen auf dem Balkon
Wäschetrocknen auf dem Balkon spart Energie und die Wäsche riecht nach einem Bad in der Sonne wieder schön frisch. Grundsätzlich darf Mietern das Trocknen der „kleinen Wäsche“ (also T-Shirts, Unterwäsche, Socken etc. ) auf dem Balkon und auch in der Wohnung nicht verboten werden. Sogar eine Wäscheleine darf dafür gespannt werden. Beim Trocknen großer Wäschestücke wie Bettlaken lohnt sich allerdings ein Blick in die Hausordnung – hierfür können bestimmte Regeln aufgestellt werden.
Achten Sie darüber hinaus auch darauf, dass die Wäsche nicht über den Balkonrand hinausragt und andere Mieter möglichst nicht stört. Wer einen Wäscheständer an der Hausfassade anbringen will, sollte diese bauliche Veränderung vorher mit dem Vermieter absprechen.
4. Rauchen auf dem Balkon
Rauchen auf dem Balkon ist nur so lange erlaubt, wie es die Nachbarn nicht stört. Fühlen sich diese durch den Qualm wesentlich beeinträchtigt, kann das Rauchen laut eines Gerichtsurteils auf bestimmte Zeiten festgelegt werden (Aktenzeichen V ZR 110/14). Im Mietvertrag kann darüber hinaus ein individuelles Rauchverbot in Form einer Klausel festgelegt werden, das auch für den Balkon gilt.
5. Blumenkästen nicht ausreichend sichern
Wer sich den Traum von einer kleinen grünen Oase auf dem Balkon erfüllen möchte, muss unbedingt ein paar Regeln beachten: Stellen Sie sicher, dass die Blumenkästen ausreichend gesichert sind und auch bei Wind und Wetter nicht vom Balkon fallen können. Zudem sollten Sie beim Blumengießen Rücksicht auf ihre Nachbarn nehmen und darauf achten, dass nicht übermäßig viel Wasser nach unten tropft. Auch auf Pflanzen, die sich übermäßig ausbreiten, sollten Sie verzichten: Rankpflanzen etwa können das Erscheinungsbild der Fassade so ändern, dass es einer baulichen Veränderung gleich kommt.