Bundesweite Notbremse: Was bedeutet sie für Baumärkte und Gartencenter?
Seit 24. April 2021 greift die bundesweite Notbremse zur Eindämmung des Coronavirus. Wie sehen die Regelungen für Gartencenter und Baumärkte aus?
Blumenläden, Gartenmärkte und Buchhandlungen in Bayern dürfen öffnen
Update vom 27. April 2021: Blumenläden, Gartenmärkte, Gärtnereien und Buchhandlungen dürfen in Bayern wieder unabhängig von den aktuellen Corona-Zahlen öffnen. Das berichtete die Deutsche Presse-Agentur (dpa) am frühen Nachmittag. Damit setzt Bayern eine Ausnahmeregelung in der neuen bundesweiten Notbremsen-Regelung für Corona-Hotspots um. Die entsprechenden Geschäfte hatten in Bayern lange unabhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz, also dem Wert der Neuansteckungen je 100 000 Einwohnern innerhalb einer Woche, öffnen dürfen, ebenso wie Baumärkte. Zuletzt hatten dann aber wieder die gleichen Regeln wie für alle anderen Einzelhandelsgeschäfte abseits des täglichen Bedarfs gegolten. Baumärkte bleiben von der neuen Ausnahmeregelung ausgenommen. Weitere Informationen zu den Regelungen in Bayern gibt es hier.
Bundesweite Notbremse: Was bedeutet sie für Baumärkte und Gartencenter?
Die Corona-Pandemie hat Deutschland auch weiterhin fest im Griff. Die Regelungen für Baumärkte und Gartencenter während des Lockdowns* wurden je nach Bundesland unterschiedlich gehandhabt. Diese sollen durch das Infektionsschutzgesetz für alle Bereiche vereinheitlicht werden. Nach langen Debatten steht nun fest: Die bundesweite Notbremse ist beschlossen. Alles rund um die Debatte finde Sie hier. Doch welche Auswirkungen hat das neue Gesetz auf Baumärkte und Gartencenter?
Bundesweite Notbremse – Regelungen für Gartencenter und Baumärkte
Dem Infektionsschutzgesetz zufolge, sollen für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt einheitliche Regeln gelten, sobald an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Zahl neuer Corona-Ansteckungen pro 100.000 Einwohner binnen einer Woche über 100 steigt. Dann darf etwa ein Haushalt nur noch eine weitere Person treffen. Für den Einzelhandel des erweiterten täglichen Bedarfs, wie Supermärkte, gilt dann, dass die Kundenzahl je nach Größe des Geschäftes begrenzt werden muss. Außerdem ist weiterhin eine Maske zu tragen. Der übrige Einzelhandel kann dann bis zu einer sieben-Tage-Inzidenz von 150 das bereits bekannte Terminshopping mit Maske anbieten. Wird die Inzidenz überschritten, müssen auch diese Läden wieder schließen.
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Gartencenter und Baumärkte: Das sind die Folgen der bundesweiten Notbremse
„Auch bei einer hohen Inzidenz wird die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln, Verbrauchsgütern des täglichen Bedarfs und existentiellen Dienstleistungen verlässlich sichergestellt“, heißt es laut Infektionsschutzgesetz. „Geöffnet bleiben der Lebensmittelhandel, einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel“, so der Wortlaut. Demzufolge haben Hobbygärtner nach wie vor die Möglichkeit, im Garten zu pflanzen und zu säen. „Bei einer Inzidenz unter 150 wird es zudem bei allen weiteren Geschäften möglich sein, mit Termin und mit einem aktuellen negativen Testergebnis einzukaufen“, heißt es weiter. Baumärkte* hingegen sind abhängig von der sieben-Tage-Inzidenz zu sein. Sollte diese unter 150 liegen, bleibt den Heimwerker immer noch die Möglichkeit des Terminshoppings, mit einem negativen Coronatest, der nicht älter als 24 Stunden ist. Und auch die Variante „Click and Collect“ soll weiterhin Bestand haben. Hier können sich Kunden die Ware online aussuchen, bestellen und dann vor Ort abholen. (swa) *Merkur.de und msl24.de sind ein Angebot von IPPEN.MEDIA.
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