Blumenkästen am Balkon anbringen – was Sie als Mieter wissen sollten
Wer an seinem Balkon Blumenkästen anbringt, sollte dabei auch an die Nachbarn denken. Bei einer Mietwohnung könnte sich möglicherweise auch der Vermieter einmischen.
Im Frühling freuen sich viele Hobbygärtner, wenn sie ihren Balkon mit bunten Blumen schmücken können. Doch was, wenn der Vermieter sich in die Balkonbepflanzung einmischt? Darüber informiert der Deutsche Mieterbund, der dazu ein paar Fakten liefert, die so manchen Mieter interessieren dürfte.

Blumenkästen am Balkon – was dürfen Sie als Mieter?
Mieter haben das Recht, so der Deutsche Mieterbund, auf dem Balkon Blumenkästen oder Blumentöpfe aufzustellen. Aber: „Voraussetzung ist immer, dass die Blumenkästen ordnungsgemäß befestigt werden und sichergestellt ist, dass sie auch bei starkem Wind nicht hinabstürzen und Passanten oder Nachbarn gefährden können“, erklären die Experten auf ihrer Website.
Ist das gewährleistet, dürfen Blumentöpfe auch an der Außenseite des Balkons gefestigt werden, entschied dem Deutschen Mieterbund zufolge beispielsweise das Landgericht Hamburg (316 S 79/04). Anderer Ansicht sei dagegen das Landgericht Berlin (67 S 370/09). „Das Gericht verurteilte einen Mieter dazu, seine Blumenkästen nicht mehr an der Außenseite, sondern an der Balkoninnenseite anzubringen“, heißt es in der Mitteilung. Anderenfalls sei nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Abstürzen der Blumenkästen durch Gegenstoßen, Übergewicht der Pflanzen, starken Wind oder Materialermüdung nicht mit absoluter Sicherheit auszuschließen, so das Gericht.
Die Experten zitieren zudem aus einem weiteren Urteil: Stelle der Mieter trotz Abmahnung des Vermieters weiterhin diverse Topfpflanzen ungesichert auf den Balkon und stürze ein Blumentopf herab, könne der Vermieter gegebenenfalls nach einer weiteren Abmahnung das Mietverhältnis sogar fristlos kündigen (LG Berlin 67 S 278/09).
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Herabfallende Blüten oder Blätter vom Balkon problematisch?
Eventuell herabfallende Blüten oder Blätter müssen die unter dem Balkon wohnenden Mieter nach Darstellung des Mieterbundes allerdings dulden. Anders wiederum, wenn der Balkonbewuchs so umfangreich sei, dass er zu einer erheblichen Belästigung führe. Knöterich zum Beispiel müsse zurückgeschnitten werden, wenn er über die Balkonbrüstung wuchere (LG Berlin 67 S 27/02).
Bei Unsicherheiten besser den Vermieter vorher fragen
Grundsätzlich ist gegenseitige Rücksichtnahme unter Nachbarn gefragt. Das gilt zum Beispiel auch beim Grillen am Balkon. Wer bei der Anbringung von Blumenkästen an der Außenseite des Balkons auf Nummer sicher gehen will, sollte – um entsprechenden Ärger zu vermeiden – das Thema beim Vermieter vorher ansprechen.