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Nebenkostenabrechnung – worauf Vermieter und Mieter unbedingt achten sollten

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Von: Sophie Waldner

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Wenn es um die Nebenkostenabrechnung geht, sollten Vermieter und Mieter einige Fristen nicht verpassen.
Wenn es um die Nebenkostenabrechnung geht, sollten Vermieter und Mieter einige Fristen nicht verpassen. (Symbolbild) © Petra Nowack/Imago

Gerade eingezogen, schon stellt sich für viele die Frage: Wann kommt eigentlich die erste Nebenkostenabrechnung? Wir haben die Antwort.

Mit der monatlichen Miete* geben die Mieter auch einen Teil für die Nebenkosten an den Vermieter ab. Die jährliche Abrechnung zeigt dann, ob zu viel oder zu wenig gezahlt wurde. Ggf. würden sich die Nebenkosten für den Mieter erhöhen. Wann die Betriebskostenabrechnung übermittelt werden muss und auch die Zeit, in der der Mieter dagegen Einspruch einlegen kann, ist gesetzlich geregelt. Wie, das erfahren Sie hier.

Nebenkostenabrechnung: Welche Fristen müssen Vermieter und Mieter beachten?

Ob Sie nun frisch eingezogen sind oder nicht, die Nebenkostenabrechnung wird jährlich vorgelegt. Die Frist von maximal 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes muss der Vermieter einhalten. Andernfalls hat der Mieter das Recht, die geforderten Nachzahlungen nicht zu zahlen. Geregelt ist dieses Gesetz durch Paragraf 556 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Doch es gibt eine Ausnahme, wenn der Vermieter die „verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten“ hat, laut BGB. Durch diese Einjahres-Abrechnungsfrist soll für „für Rechtssicherheit und Rechtsklarheit“ gesorgt werden.

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Für den Mieter gilt, dass er einen Monat Zeit hat, um die Nebenkostenabrechnung in Ruhe zu prüfen. Dafür können Sie zum Beispiel auch Einsicht in die Originalunterlagen verlangen, so t-online.de. Das Portal rät außerdem dazu, die Zahlung keinesfalls zu verweigern. In der Konsequenz könnte Sie schneller vor Gericht landen als gedacht. Dann lieber die Nebenkosten unter Vorbehalt zahlen und um eine Verlängerung der Unterlagenprüfung bitten.

Nebenkostenabrechnung: Was gehört alles dazu?

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Wie hoch die Kosten sind, sollte im Mietvertrag aufgelistet sein. Wobei die Heizkosten und die Warmwasserkosten eher verbrauchsabhängig berechnet werden. Viele Vermieter teilen die verbrauchsunabhängigen Leistungen unter den Mietern auf – andere berechnen die kalten Betriebskosten anhand der Wohnfläche. (swa) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.

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