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Bei Auslandsaufenthalt: Einzimmerwohnung darf teilweise untervermietet werden

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Aus privaten oder beruflichen Gründen kann es dazu kommen, dass man mehrere Monate im Ausland verbringt – aber was passiert mit der Wohnung zu Hause?

Nicht jeder kann es sich leisten, eine Unterkunft für einen Auslandsaufenthalt zu bezahlen und gleichzeitig die Mietwohnung zu Hause zu erhalten. Um die doppelte finanzielle Belastung zu vermeiden, wird die Wohnung daher gerne mal an eine dritte Person untervermietet. Bei Mehrzimmerwohnungen war dies bisher auch selten ein Problem: Laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) darf eine Wohnung mit mehr als einem Zimmer teilweise untervermietet werden. Aber wie sieht es mit einer 1-Zimmerwohnung aus? Das hat nun auch der BGH entschieden (Az.: VIII ZR 109/22).

Wohnung bei Auslandsaufenthalt untervermieten – auch bei Einzimmerwohnung möglich

Ein Mieter einer in Berlin gelegenen Wohnung wollte seine Einzimmerwohnung während eines Auslandsaufenthalts für fünfeinhalb Monate an eine dritte Person untervermieten. Dafür bat er seine Vermieter schriftlich um Erlaubnis. Als diese ablehnten, klagte er auf die Erlaubnis der Untervermietung „eines Teils der Wohnung“, wie die Deutsche Presse-Agentur (dpa) berichtet.

Frau legt einen Wohnungsschlüssel in eine ausgestreckte Hand.
Frau legt einen Wohnungsschlüssel in eine ausgestreckte Hand. © Westend61/Imago

In erster Instanz hatte der Mieter mit seiner Klage keinen Erfolg, doch vor dem Landgericht in Berlin (Az. 67 S 7/22) wurde ihm die Untervermietung gestattet. Der Bundesgerichtshof entschied bei der Revision der Mieter ebenfalls zugunsten des Mieters. Während seines Auslandsaufenthalts hatte er persönliche Gegenstände weiterhin in der Wohnung gelagert, zum einen in einem Schrank, zum anderen hinter einem durch einen Vorhang abgetrennten Bereich von etwa einem Quadratmeter Größe. Zudem behielt er weiterhin einen Wohnungsschlüssel.

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Der Bundesgerichtshof erklärte, dass der Kläger gemäß Paragraf 553 Abs. 1 BGB Anspruch darauf habe, seine Wohnung befristet und teilweise einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen. Dasselbe hatte der Senat bereits in Fällen mit Mehrzimmerwohnungen entschieden – es gäbe daher keine sachgerechten Gründe, Mieter von Einzimmerwohnungen als „weniger schutzwürdig“ anzusehen. Auch sie haben das Recht, sich bei befristeter Abwesenheit ihren Wohnraum zu erhalten.

Was muss ich beachten, wenn ich meine Wohnung untervermieten will?

Wie der Deutsche Mieterbund informiert, müssen Mieter zuerst die Erlaubnis des Vermieters einholen, wenn sie ihre Wohnung oder einzelne Zimmer an Dritte untervermieten wollen. Er habe einen Anspruch auf die Vermietererlaubnis, sofern ein „berechtigtes Interesse“ an der Untervermietung besteht – zum Beispiel persönliche oder wirtschaftliche Gründe, wenn die Miete zu teuer wird. Wer Eltern oder Kinder in seiner Wohnung aufnehmen will, muss laut dem Mieterbund den Vermieter jedoch nicht um Erlaubnis bitten. Bei einem Lebensgefährten muss er gefragt werden, allerdings müsse er in der Regel seine Zustimmung erteilen.

Auch das Finanzamt ist zu bedenken: Einnahmen aus einer Vermietung gehören prinzipiell in die Einkommensteuererklärung. Es besteht allerdings eine Freigrenze von 520 Euro im Jahr.

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