Häufiger Fehler beim Parken – so kann man Ärger vermeiden

Autofahrer, die in der Stadt einen Parkplatz suchen, müssen aufpassen: Ein echter Park-Klassiker ist dabei eigentlich komplett verboten und wird mit Bußgeld bestraft.
Einfach mal ebenso sein Auto parken, kann durchaus einige Tücken haben. Wie echo24.de bereits berichtet hat, passieren schon Fehler beim korrekten Einstellen der Parkscheibe. Auf dem Supermarktaktplatz gelten zudem auch einige strenge Regeln, die unter Umständen bei Verstößen im Knast enden. Und es gibt eine ganze Reihe an Meinungen unter Autofahrern, die zwischen Park-Märchen und Verkehrswahrheit liegen.
Einfach mal die Warnblinkanlage anschalten und dabei auch noch in zweiter Reihe parken, weil man ja doch gleich wieder zurückkommt. Ob das eine gute Idee ist? Die Experten des Allgemeinen Deutschen Automobil-Clubs (ADAC) haben zwölf klassische Park-Aktionen von Autofahrern unter die Lupe genommen.
Park-Märchen oder wahr? Umzug und Warnblinkanlage
Eine Situation, die fast jeder kennt: Der Umzug steht an, da stellt man gerne mal eine eigens zusammengezimmerte Absperrung auf die Parkplätze vor dem Haus. Doch da sieht man beim ADAC ein Problem. Es ist grundsätzlich nicht erlaubt, Parkplätze zu reservieren und den freien Platz auch noch durch Gegenstände zu blockieren. Das gilt als Ordnungswidrigkeit. Besser wäre es, beim Straßenverkehrsamt ein Parkverbot zu beantragen.
Auch keine gute Idee, die Warnblinkanlage einschalten beim Parken, aussteigen und denken, damit sieht jeder, man sei gleich wieder da. Dieses Park-Märchen kann Geld kosten. Laut Gesetzeslage darf die Warnblinkanlage nur in Gefahrensituationen benutzt werden. Von der Polizei kann es ein Bußgeld geben.
Auto parken und in den Urlaub: Darauf sollte man achten
Eine weitere Autofahrer-Aussage, die beim ADAC aufgelistet wird: „Für die Zeit meines Urlaubs kann ich mein Auto bedenkenlos auf einem freien Parkplatz abstellen.“ Ja und Nein. Denn es besteht immer die Möglichkeit, dass sich die Parksituation während des Urlaubs verändert. Kurzfristig eingerichtete Halteverbotszone – Umzüge, Bauarbeiten – können demnach zum Problem werden.
Das Bundesverwaltungsgerichts hat dazu in einem Fall entschieden: „Ursprünglich regulär geparkte Fahrzeuge dürfen aus einer nachträglich eingerichteten Halteverbotszone nach vollen drei Tagen Vorlaufzeit abgeschleppt werden. Der Fahrzeughalter hat die entsprechenden Kosten der Abschleppmaßnahme zu tragen“.
Parken und Halten in zweiter Reihe: Autofahrer sollten darauf verzichten
Der Klassiker unter den Park-Märchen dürfte wohl das Recht auf kurzfristiges Parken in zweiter Reihe sein. Dazu gibt es ein grundsätzliches Verbot. Das Gesetz unterscheidet dabei noch zwischen Parken und Halten. Unter §12 Absatz 2 der StVO heißt es dazu: „Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt“. Halten geht bis drei Minuten und ist in Ausnahmefällen – Ausladen schwerer Güter – zulässig.
Wer unberechtigt mit seinem Auto in zweiter Reihe hält, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 15 Euro rechnen. Behindert er dabei andere Verkehrsteilnehmer, sind es 20 Euro. Wer parkt, muss noch tiefer in die Tasche greifen. Zu Ausnahmen heißt es beim ADAC: „Taxis dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, um Fahrgäste ein- oder aussteigen zu lassen“. Lieferfahrzeuge brauchen dazu eine Ausnahmegenehmigung.
Und wer sich sicher ist: „Bei zwei Minuten, die ich im Geschäft bin, gilt das doch als Halten.“ Nein. Wer sein Auto verlässt, der parkt.
Auto beim Parken angerempelt: Jetzt kann es teuer werden
Auch unwahr ist der Glaube, es reicht nach einem Parkrempler einen Zettel mit der Anschrift unter den Scheibenwischer zu klemmen. Durch äußere Umstände wie Wind oder Regen könnte der Zettel verschwinden. Der ADAC schreibt dazu, man sollte immer auf den Besitzer warten oder direkt die Polizei verständigen: „Andernfalls handelt es sich um unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Das ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern ein Straftatbestand“.
Wer sich nicht daran hält, der begeht Fahrerflucht. Damit droht den Autofahrern eine Geldstrafe und mindestens zwei Punkte in Flensburg sowie ein eventuelles Fahrverbot von mindestens einem Monat.