Homeoffice: Was Beschäftigte dagegen tun können, wenn sie ins Büro gezwungen werden
Trotz Corona-Pandemie gehen noch immer viele ins Büro, statt zu Hause zu arbeiten. Manch Arbeitgeber:in übt in puncto Homeoffice enormen Druck aus. Was können Beschäftige tun?
- Um die Ausbreitung des Coronavirus* weiter einzudämmen, ist am 27.01.2021 eine neue Homeoffice-Regel in Kraft getreten.
- Arbeitgeber:innen sind demnach „verpflichtet“ Heimarbeit anzubieten, wo es möglich ist.
- Was Beschäftigte tun können, wenn Homeoffice abgelehnt wird.
Frankfurt/Berlin – Um Corona-Infektionen zu bremsen, sollen möglichst viele Abeitnehmer:innen in Deutschland im Homeoffice arbeiten. Mit der neuen „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung“ des Bundesarbeitsministeriums wurde der Druck auf die Arbeitgeber:innen nun nochmals erhöht. Ab dem Inkrafttreten am 27.01.2021 werden sie laut Ministerium „verpflichtet“, Beschäftigten in bestimmten Fällen das Arbeiten von zu Hause anzubieten. Doch nicht überall, wo Heimarbeit möglich ist, wird das auch in Anspruch genommen.
Einer Studie der Hans-Böckler-Stiftung zufolge, hat sich die Anzahl der Menschen, die im Homeoffice arbeiten, seit Beginn der Coronakrise im April 2020 drastisch verringert. Arbeiteten im April noch 27 Prozent der Befragten von zu Hause, gaben im November 2020, also zu Zeiten des „Lockdown-Light“, nur 14 Prozent der Erwerbstätigen an, überwiegend oder ausschließlich Zuhause gearbeitet zu haben. Und das, obwohl die Politik damals an die Arbeitgeber appelliert hatte, mobile Arbeit flächendeckend möglich zu machen.
Homeoffice in Corona-Krise: Neue Vorgaben treten in Deutschland in Kraft
Dass zu Corona*-Zeiten viele noch ins Büro gehen, statt von zu Hause aus zu arbeiten, zeigte auch eine Bitkom-Studie vom Dezember 2020. Demnach könnten 55 Prozent aller Jobs zumindest teilweise auch von zu Hause aus erledigt werden. Doch nur 45 Prozent der Erwerbstätigen nehmen das Angebot wahr. „Dabei arbeiten lediglich 25 Prozent der Homeoffice-Berechtigten vollständig zu Hause, 20 Prozent zumindest teilweise“, heißt es.
Die Gründe dafür, dass viele Arbeitnehmer:innen weiterhin ins Büro gehen, können vielfältige sein. Doch spielt sicherlich auch der Druck der Arbeitgeber:innen auf ihre Beschäftigten eine Rolle. Ein Fall aus Bayern sorgte erst kürzlich für Aufsehen. Wie das ZDF berichtete, soll eine Mitarbeiterin eines Industrieservice-Unternehmens von ihrem Chef massiv unter Druck gesetzt worden sein. Er drohte mit einer Kündigung, sollte sie sich für Homeoffice entscheiden. In einer Stellungnahme stritt das Unternehmen die Vorgehensweise ab. Dem ZDF-Magazin Frontal 21 liegen jedoch noch mehr Fälle vor, bei denen Unternehmen versuchten Homeoffice zu umgehen.
Homeoffice-Verordnung | Datum |
Gilt ab | 27.01.2021 |
Gilt voraussichtlich bis | 15.03.2021 (kann jedoch auch nochmal verlängert werden) |
Neue Homeoffice-Regel: Wenn Arbeiten von zu Hause verweigert wird
Was also tun, wenn Beschäftigten Homeoffice verwehrt wird? Wie bereits andere Verordnungen lässt auch die neue Homeoffice-Regel* Spielraum. Im Wortlaut heißt es: „Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen“.
Die Regel betrifft also Büro- oder ähnliche Tätigkeiten. Die Entscheidung, ob diese auch zu Hause gemacht werden könnten, trifft die Firma. Das Bundesarbeitsministerium spricht jedoch von einer „Pflicht“ und sagt, die Verordnung solle sicherstellen, dass Homeoffice nicht einfach willkürlich verweigert werden könne. Arbeitgeber seien rechtlich verbindlich gehalten, zu prüfen, ob Homeoffice möglich sei und müssten ihren Beschäftigten dies dann anbieten, sagt Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD).

Arbeitgeber:innen umgehen Homeoffice – Was Beschäftigte tun können
Generell gilt, dass kein Beschäftigte:r ins Homeoffice muss, wenn er oder sie nicht will. Sollte die Heimarbeit trotz Wunsch abgelehnt werden, obwohl es vom Job her jedoch möglich wäre, rät Heil zunächst das Gespräch mit den Arbeitgeber:innen zu suchen. Wenn auch das nichts bringt, sei die nächste Stufe den Betriebsrat einzuschalten, sofern es einen gibt.
Auch die Arbeitsschutzbehörde des jeweiligen Bundeslandes kann im Konfliktfall angesprochen werden. Auf Verlangen der Behörde müsse der Arbeitgeber dann Gründe darlegen, weshalb Homeoffice nicht möglich sei. Im „allergrößten Notfall“ sind laut Heil auch Bußgelder möglich. Theoretisch bis zu 30.000 Euro. Auf einem anderen Blatt steht dabei, ob Arbeitnehmer einen solchen Konflikt überhaupt eingehen würden.
Neben dem verpflichteten Homeoffice-Angebot für Beschäftige wurden in der Verordnung zudem die Regeln für den Infektionsschutz am Arbeitsplatz verschärft. Die Verordnung ist befristet und gilt nur bis zum 15. März. Falls die Lage sich nicht entspannt, könnte sie von der Regierung aber auch verlängert werden. (svw mit dpa) *fr.de ist Teil des bundesweiten Ippen-Digital-Redaktionsnetzwerks